Sonstige oder weitere Gebühren sind in Verfahren betreffend die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen nicht vorgesehen. Insbesondere kann keine zusätzliche Gebühr entstehen, wenn sich das Verfahren unter Mitwirkung des Rechtsanwalts endgültig erledigt. Denn die Nrn. 4141 und 5115 VV (Straf- und Bußgeldsachen) und auch die Nr. 6216 VV (zusätzliche Gebühr im Disziplinarverfahren) sind hier nicht anwendbar. Eine entsprechende Gebühr sieht Teil 6 Abschnitt 1 VV nicht vor.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 5

Wie Beispiel 2; der Rechtsanwalt legt die vom AG zugelassene Rechtsbeschwerde ein. Nach Rücksprache mit dem Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde zurückgenommen.

Es ist lediglich die Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen. Für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Rücknahme ist keine zusätzliche Gebühr vorgesehen.

Eine Grundgebühr ist in den von Teil 6 Abschnitt 1 VV erfassten Verfahren ebenfalls nicht vorgesehen. Weder die Grundgebühren aus den Teilen 4 und 5 VV (Straf- und Bußgeldsachen) noch die Grundgebühr nach Nr. 6200 VV für das Disziplinarverfahren können aufgrund der Gesetzessystematik herangezogen werden.[16]

Auch zusätzliche Gebühren wie nach den Nrn. 4142, 5116 VV für die Einziehung sind nicht vorgesehen.

Die Gebühren Nrn. 6100 bis 6102 VV entstehen auch nicht mit Zuschlag, wenn der Betroffene nicht auf freiem Fuß ist. Eine Regelung wie in Vorbem. 4 Abs. 4 VV für Strafsachen ist in Teil 6 VV nicht aufgenommen worden. Ist der Betroffene nicht auf freiem Fuß, muss der damit verbundene Mehraufwand vom Rechtsanwalt ggf. bei der Gebührenbemessung gem. § 14 RVG berücksichtigt werden.

Nr. 6404 VV (Gebühr für Einzeltätigkeiten) ist ebenfalls nicht anwendbar, weil diese Gebühr nach Vorbem. 6.4 VV nur in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i.V.m. § 42 WDO entsteht, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gem. § 82 SG tritt.

[16] Vgl. Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 6100 VV Rn 15; vgl. zu Teil 4 Abschnitt 2 VV auch KG RVGreport 2008, 463 = JurBüro 2008, 83; OLG Schleswig AGS 2005, 120 = RVGreport 2005, 70.

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