Kommt es nach der Bewilligung anschließend zur Durchführung der Vollstreckung durch das Bundesamt oder nach dem gerichtlichen Verfahren durch die Staatsanwaltschaft bzw. den Jugendrichter (vgl. § 87n IRG), handelt es sich insoweit nicht um eine neue selbstständige Angelegenheit. Insbesondere enthält Teil 6 VV für die Vollstreckung nach § 87n IRG keine gesonderten Vergütungstatbestände.

Bereits die Gesetzessystematik verbietet einen Rückgriff auf die Gebühren in der Strafvollstreckung nach Nrn. 4200 ff. RVG. Denn es liegt keine Strafsache i.S.v. Teil 4 VV vor. Hierzu gehören nur die Verfahren, die sich nach der StPO, dem JGG und nach landesrechtlichen Strafvorschriften richten.[17] Gegen die entsprechende Anwendung von Nrn. 4200 ff. VV spricht auch, dass für die Vollstreckung in § 87n Abs. 2 IRG nur auf Vorschriften des OWiG Bezug genommen wird. Dabei wird nicht nach der Art der zu vollstreckenden Sanktion unterschieden,[18] so dass auch bei der Vollstreckung einer Geldsanktion aus einer strafbaren Handlung (vgl. § 87 Abs. 3 IRG) keine Strafvollstreckung i.S.v. Nrn. 4200 ff. VV vorliegen kann.

Aufgrund der Gesetzessystematik kann auch die für die Vollstreckung in Bußgeldsachen geltende Nr. 5200 Nr. 4 VV nicht herangezogen werden. Teil 5 VV gilt nur für Bußgeldsachen. Das sind Verfahren, die sich verfahrensmäßig originär nach dem OWiG richten, nicht aber Verfahren, in denen einzelne Vorschriften des OWiG für entsprechend oder sinngemäß anwendbar erklärt werden (vgl. z.B. § 87n Abs. 2 OWiG).[19]

[17] Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 4 VV Rn 7.
[18] BT-Drucks 17/1288, S. 33.
[19] Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 5 VV Rn 4.

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