Am 28.10.2010 ist das „Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ (Europäisches Geldsanktionengesetz; BGBl I, S. 1408) in Kraft getreten. Ziel ist die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen Union. Das gilt sowohl für in Deutschland verhängte als auch für ausländische Geldsanktionen. Bislang existierte eine funktionierende, auch die Vollstreckung von Sanktionen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließende bilaterale Regelung lediglich im Verhältnis zu Österreich. Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses erfolgt durch Regelungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), insbesondere durch die Neufassung von §§ 86 und 87 IRG und die Einfügung der neuen §§ 87a bis 87p IRG. Die Einnahmen aus der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen fließen gem. § 87n Abs. 1 S. 1 IRG grundsätzlich in die Bundeskasse, nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gem. §§ 87h oder 87 i IRG jedoch in die Kasse des Bundeslandes, in dem das zuständige AG seinen Sitz hat. Das Gesetz enthält darüber hinaus auch Änderungen kostenrechtlicher Bestimmungen, nämlich der JVKostO, des GKG und des RVG.

§ 98 IRG enthält eine Stichtagsregelung. Danach sind die §§ 86 ff. IRG nur anwendbar, wenn die Geldsanktionen in den Fällen des § 87 Abs. 2 Nr. 1 und 4 IRG nach dem 27.10.2010 rechtskräftig geworden sind bzw. wenn in den Fällen des § 87g Abs. 2 Nr. 2 und 3 IRG die nicht gerichtliche Entscheidung über die Geldsanktion nach dem 27.10.2010 ergangen ist. Ausländische behördliche Entscheidungen dürfen somit nur vollstreckt werden, wenn sie nach dem 27.10.2010 erlassen, bzw. – bei gerichtlichen Entscheidungen – nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig wurden.

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