Der Entscheidung des AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg ist in mehreren Punkten zu widersprechen.
Richtig ist lediglich, dass ein Hochschullehrer, der als Prozessbevollmächtigter auftritt, Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren und Auslagen hat. Nach den mitgeteilten Entscheidungsgründen war es aber wohl so, dass die beklagte Partei, die im Prozess durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ein Hochschullehrer a.D. war. Dieser hat den Termin vor dem Amtsgericht selbst wahrgenommen. Eine Partei, die einen Termin zur mündlichen Verhandlung selbst wahrnimmt, kann aber schon begrifflich nicht gleichzeitig als Vertreter des eigenen Prozessbevollmächtigten auftreten. Deshalb liegt die vom Amtsgericht gezogene Schlussfolgerung völlig daneben, dass der Prozessbevollmächtigte eine Terminsgebühr dafür geltend machen kann, dass seine Partei ihn im Termin vertreten hat.
Hinzu kommt noch folgender Aspekt: Anders als ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt kann ein sich selbst vertretender Rechtslehrer an einer Hochschule keine Kosten entsprechend § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO geltend machen. Es sind also keine „Kosten“ entstanden, die nach § 91 ZPO zu erstatten sind.
Die § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO zugrunde liegende Interessenlage ist davon gekennzeichnet, dass Rechtsanwälte ihren Lebensunterhalt mit anwaltlicher Tätigkeit bestreiten und in diesem Rahmen Aufwendungen für den Unterhalt der Kanzlei haben und darüber hinaus in Fällen der Selbstvertretung Zeit aufwenden, die sie anderenfalls für die Bearbeitung von Mandaten einsetzen würden, deren Vergütung den o.a. Aufwand zumindest anteilig decken würde. Ihnen für die Selbstvertretung ein Honorar nach dem RVG zuzubilligen, führt also zwar im Ergebnis dazu, ihnen einen mit der Prozessführung verbundenen Verdienst zuzugestehen, doch ist dies insofern systemkonform, als es sich zugleich um eine Art Ersatz für jenen Schaden handelt, der ihnen dadurch entsteht, dass sie während der für die Selbstvertretung benötigten Zeit ihrer auf Bestreitung des Lebensunterhaltes gerichteten Tätigkeit nicht nachgehen können.
Demgegenüber werden Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule aus diesem Dienstverhältnis alimentiert und sind daher für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht darauf angewiesen, ein kostenträchtiges Büro zu unterhalten und fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Ihnen eine Abrechnungsmöglichkeit wie Rechtsanwälten auch bei Selbstvertretung zuzubilligen, läuft dem Grundsatz zuwider, wonach aus der Kostenerstattung für das Führen von Prozessen den Parteien kein Gewinn erwachsen soll.