1. Dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführer steht für das Betreiben des Vorverfahrens eine 2,0-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV zu.
a) Die Vergütung für außergerichtliche Tätigkeiten richtet sich seit der Neuregelung des Kostenrechts zum 1.7.2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2004, 718, 788) nach Teil 2 VV. Die Gebühr für die Vertretung im Einspruchsverfahren zur Nachprüfung eines Verwaltungsakts ist in den Nrn. 2300 bzw. 2301 VV geregelt. Nach Nr. 2300 VV erhält der Anwalt für die Vertretung im Einspruchsverfahren für alle mit der außergerichtlichen Rechtsbesorgung in dieser Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten (vgl. BT-Drucks 15/1971, 206) eine Geschäftsgebühr in Form einer Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5.
b) Gem. § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, und auch des anwaltlichen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen. Für die Bemessung der Geschäftsgebühr ist allerdings zusätzlich die Erläuterung zu Nr. 2300 VV zu berücksichtigen, in der zur konkreten Bemessung der Geschäftsgebühr ergänzend ausgeführt wird, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur verlangt werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
c) Der insgesamt weite Rahmen der Gebühr sollte eine flexiblere Gestaltung ermöglichen, weil die seit Geltung der Neuregelung im Vorverfahren allein anfallende Geschäftsgebühr das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und der Teilnahme an Besprechungen sowie das sonstige Mitwirken abgelten sollte, im Gegensatz zur früheren Rechtslage also weder eine zusätzliche Besprechungsgebühr noch eine Beweisaufnahmegebühr vorgesehen ist. Diese Vereinheitlichung macht eine Einordnung der unterschiedlichen außergerichtlichen Vertretungsfälle in den zur Verfügung stehenden größeren Gebührenrahmen erforderlich und zwingt zwangsläufig auch zu einer Neubestimmung des „Normalfalls“ (vgl. BT-Drucks 15/1971, 206). Vor diesem Hintergrund heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, dass die Bemessung der Gebühr mit 1,3 den Regelfall bilden sollte. Durch dieses Regel-Ausnahme-Prinzip sollte der unter Geltung der BRAGO verbreiteten Übung entgegengewirkt werden, bei den zu erstattenden Kosten regelmäßig die früher maximal mögliche 10/10-Gebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) auszuschöpfen. Wenn Umfang oder Schwierigkeit der Angelegenheit nicht über dem Durchschnitt liegen, wird die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr (BT-Drucks 15/1971, 150 bzw. 206). Ferner wird ausgeführt, dass nach der Neuregelung eine zusätzlich geführte Besprechung keine weitere Gebühr auslöse, sondern allenfalls im bestehenden Rahmen zu einer Erhöhung der Geschäftsgebühr führen könne, wobei allerdings ein einzelnes kurzes Telefongespräch allenfalls ausnahmsweise ins Gewicht falle.
d) Für die Schwierigkeit einer Angelegenheit ist grundsätzlich auf die Kenntnisse eines durchschnittlichen und nicht spezialisierten Rechtsanwalts abzustellen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Steuerrecht um eine häufig schwierige Spezialmaterie handelt, so dass die Angelegenheit, auch wenn es sich um eine bloße Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf eine nicht ordnungsmäßige Buchführung handelt, vom Schwierigkeitsgrad her durchaus mit überdurchschnittlich eingestuft werden kann.
e) Ob aus den Erwägungen unter d) generell das Gebot abgeleitet werden kann, die Geschäftsgebühr für das finanzamtliche Einspruchsverfahren mit einem Gebührensatz oberhalb 1,3 zu berücksichtigen, oder ob dies zu einer unzulässigen Privilegierung eines Rechtsanwalts gegenüber einem Steuerberater führen würde, kann im Streitfall offen bleiben. Denn jedenfalls im Streitfall war die Angelegenheit sowohl überdurchschnittlich umfangreich als auch schwierig, und das sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Vor diesem Hintergrund hält der beschließende Senat die Berücksichtigung einer 2,0-Geschäftsgebühr jedenfalls im Streitfall für geboten.