I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche gegen den A-Verlag einerseits und den Beklagten andererseits sei zulässig. Bei der Verfolgung der Ansprüche wegen einer Textveröffentlichung gegen den Autor und den Verlag handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne. Eine Angelegenheit könne nur dann angenommen werden, wenn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Anwalt unterschiedliche Prüfungsaufgaben bei unterschiedlichen Störern zu erfüllen habe. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Berichterstattung durch den Autor sei von der Prüfung der Verbreiterhaftung durch den Verlag zu trennen. Die getrennte Verfolgung der Ansprüche sei auch zweckmäßig gewesen. Für sie spreche als sachlicher Grund eine größere Übersichtlichkeit. Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers stehe auch weder der Einwand des Beklagten entgegen, der Rechtsanwalt des Klägers habe in seiner Berechnung den Gegenstandswert zu hoch angesetzt, noch könne sich der Beklagte darauf berufen, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe diese nicht über die kostengünstigste Vorgehensweise belehrt. Ein insoweit möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte beauftragten Anwalts müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. Der Geschädigte könne in jedem Fall den Schädiger auf vollen Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Kosten in Anspruch nehmen und sei lediglich zur Abtretung seiner Ansprüche auf Rückgewähr einer etwaigen Zuvielzahlung gegen seinen Rechtsanwalt verpflichtet. Aus diesem Grund seien weder die angesetzten Gegenstandswerte noch die Rahmengebühren zu beanstanden.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, der Klägerin stehe ein über den anerkannten Betrag von 461,01 EUR hinausgehender Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Klägerin wegen der abgemahnten Veröffentlichung dem Grunde nach ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB zusteht und die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin grundsätzlich notwendig war. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die gesamten von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als ersatzfähig angesehen hat. Diese Annahme ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurt. BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urt. v. 9.12.2008 – VI ZR 173/07, VersR 2009, 408, 409; v. 26.5.2009 – VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, 1271 [= AGS 2009, 472]; v. 27.7.2010 – VI ZR 261/09, WRP 2010, 1259 Rn 13; v. 3.8.2010 – VI ZR 113/09, WRP 2010, 1255 Rn 12).
b) Dies ist hier aber der Fall. Das Berufungsgericht hat Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt.
aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurt. v. 4.12.2007 – VI ZR 277/06, VersR 2008, 413, 414; v. 26.5.2009 – VI ZR 174/08, a.a.O.; v. 27.7.2010 – VI ZR 261/09, a.a.O. Rn 14; v. 3.8.2010 – VI ZR 113/09, a.a.O. Rn 14).
bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts sowohl zum Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt als auch zum Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind von Rechtsfehlern beeinflusst.
(1) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Autor einerseits und den Verlag andererseits handle es sich um verschiedene Angelegenheiten i.S...