Die Entscheidung ist unzutreffend.
Das OLG folgt dem FamG dahin, dass die Verfahrenswerte im Verfahren der einstweiligen Anordnung „regelmäßig“ wegen ihrer geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen sind. Eine Anhebung auf den vollen Wert der Hauptsache komme nur dann in Betracht, wenn die einstweilige Regelung praktisch eine Hauptsacheregelung vorweg nehme oder sie erübrige.
Bereits der Ausgangspunkt ist falsch. Auch in einstweiligen Anordnungsverfahren ist von der gesetzlichen Systematik zunächst einmal vom vollen Hauptsachewert auszugehen. Erst dann ist zu fragen, ob die einstweilige Anordnung eine geringere Bedeutung hat. Ist diese Voraussetzung gegeben, dann ist der Wert zu ermäßigen. Fehlen Anhaltspunkte für eine Ermäßigung, dann ist grundsätzlich auf den halben Wert des Hauptsacheverfahrens herabzusetzen.
Es ist also nicht so, dass zu fragen ist, ob die einstweilige Anordnung ausnahmsweise eine besondere Bedeutung hat. Vielmehr ist umgekehrt zu fragen, ob die einstweilige Anordnung eine geringere Bedeutung hat.
Bei einer einstweiligen Anordnung auf Unterhalt ist das grundsätzlich zu verneinen, weil hier – im Gegensatz zu anderen einstweiligen Anordnungen – das Gesetz ausdrücklich regelt, dass der Hauptsacheanspruch, nämlich der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht wird.
Der Hinweis, in einstweiligen Anordnungen finde keine Beweisaufnahme statt, trägt meines Erachtens nicht, da Beweisaufnahmen in Unterhaltsprozessen ohnehin die Ausnahme sind, weil hier sämtliche Einkünfte urkundlich belegt werden.
Dass die Parteien nicht gehindert sind, nachfolgend ein Hauptsacheverfahren durchzuführen, ist unerheblich. Insbesondere ist unerheblich, ob im nachfolgenden Hauptsacheverfahren noch höhere Ansprüche geltend gemacht werden, da dies die Berechtigung der im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend gemachten Beträge nicht tangieren kann.
Mit der gleichen Begründung könnte man generell in erstinstanzlichen Unterhaltsverfahren den Wert herabsetzen, die ausgesprochene Verpflichtung sei nicht endgültig, weil eine Abänderung im Beschwerdeverfahren möglich sei.
Das Entscheidende ist hier, dass der Hauptsacheanspruch geltend gemacht wird, so dass dies grundsätzlich gegen eine geringere Bedeutung spricht.
Eine geringere Bedeutung wird man dann annehmen können, wenn zeitgleich die Hauptsache anhängig gemacht wird.
Auch bei einem Fall eines Unterhaltsanspruchs auf Zahlung eines Kostenvorschusses ist niemand auf die Idee gekommen, einen geringeren Wert festzusetzen, weil es sich um eine einstweilige Anordnung handelt. Entscheidend ist auch hier, dass nach § 246 FamFG ein Anspruch geltend gemacht wird.
Auch im allgemeinen Zivilrecht ist anerkannt, dass der volle Hauptsachewert anzusetzen ist, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren ausnahmsweise der Hauptsacheanspruch geltend gemacht wird.