FGG-ReformG Art. 111 Abs. 4; FamGKG § 51
Leitsatz
- Selbstständige Verfahren nach Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG sind keine Folgesachen.
- In Verfahren nach Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG wird über die Kosten neu entschieden und der Verfahrenswert gesondert festgesetzt.
OLG Jena, Beschl. v. 28.10.2010–1 WF 359/10
Sachverhalt
Das FamG hatte durch Urt. v. 17.9.2007 die Ehe der Parteien geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt und nach § 2 Abs. 1, 2 VAÜG ausgesetzt.
Mit Beschl. v. 25.3.2010 hat das FamG das Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen.
Nach den eingeholten Auskünften der Versorgungsträger waren eine private Altersversorgung sowie jeweils gesetzliche Ost- als auch Westanrechte auszugleichen.
Nach Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das FamG von einer Kostenentscheidung abgesehen und einen gesonderten Verfahrenswert nicht festgesetzt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kostenentscheidung folge der Entscheidung im Scheidungsurteil. Eine neue Kostenentscheidung sei nicht zu treffen. Zwar bestimme Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG, dass eine wiederaufgenommene Folgesache zum Versorgungsausgleich, die am 1.9.2009 vom Verbund abgetrennt ist, nach den Vorschriften des FGG-ReformG als selbstständige Familiensache „fortzuführen“ sei. In erster Linie gelte insofern nicht mehr der Verbund mit der Scheidungssache (BT-Drucks 16/11903, S. 127 f.) und es seien bei der Verfahrensdurchführung nach Wiederaufnahme des Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleiches insbesondere die §§ 217 ff. FamFG anzuwenden. Ein Anwaltszwang – wie in § 114 Abs. 1 FamFG für Ehe- und Folgesachen – gelte für eine selbstständige Familiensache nicht.
Das Kostenrecht werde ausdrücklich im FGG-ReformG nicht genannt. Kostenrecht sei im weitesten Sinne auch Verfahrensrecht. Es gehöre jedoch vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes zu den kostenrechtlichen Grundsätzen, dass eine Änderung der Rechtslage im Kostenrecht auf bereits anhängige Verfahren keinen Einfluss habe. So bestimme § 63 FamGKG für die Kostenerhebung, dass sich in Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten des FamGKG vor dem 1.9.2009 anhängig geworden sind, die Kostenerhebung nach dem bisherigen Recht, also nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht richte. Vertrauensschutz bedeute, dass die Beteiligten eines Verfahrens nicht im Nachhinein mit Kosten belastet werden, mit denen sie bei Beginn des Verfahrens nicht rechnen mussten. Dies könne allerdings eintreten, da nunmehr keine feste Regelung vorgesehen sei, sondern die Gebührenerhebung sich danach richte, wie viele Anrechte auszugleichen seien.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr ein „neues“ Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs angestoßen worden sei und deswegen hierfür eine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen und ein gesonderter Verfahrenswert festzusetzen wäre. Insofern werde nach dem Wortlaut in Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass das Verfahren „fortgeführt“ werde.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass § 63 FamGKG die speziellere Vorschrift gegenüber Art. 111 FGG-ReformG sei. Das gleiche gelte für die Rechtsanwaltsgebühren, §§ 60, 61 RVG.
Eine andere Sichtweise würde auch zu unpraktischen Ergebnissen führen, da die Verfahren nach den bis zum 31.8.2009 geltenden Kostenvorschriften abgerechnet worden seien.
Der zugelassenen Beschwerde gegen die unterbliebene Wertfestsetzung hat das FamG nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt.
Aus den Gründen
Die Beschwerde ist gem. § 59 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht (§§ 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG) eingelegt worden.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in voller Besetzung, da der gem. §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 5 FamGKG an sich zuständige Einzelrichter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat.
Die Beschwerde führt im Umfang des Beschlusstenors zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Das AG hat das wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren zutreffend nach Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG als selbstständige Familiensache unter Anwendung des ab dem 1.9.2009 geltenden Rechts fortgeführt (vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, Art. 111 FGG-ReformG, Rn 8).
Nach § 48 Abs. 2 VersAusglG gilt für „ausgesetzte“ Versorgungsausgleichsverfahren unabhängig davon, ob die Aussetzung vor oder nach dem 1.9.2009 erfolgt ist, nicht nur neues materielles Recht, sondern auch neues Verfahrensrecht.
Zwar wird die Ansicht vertreten, das wiederaufgenommene Verfahren bleibe Folgesache, so dass der Anwaltszwang fortgelte. Es würde dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches widersprechen, wenn das Eventualverhältnis zur Ehescheidung entfiele. Dies ergebe sich aus der Ratio des Art 111 Abs. 4 S. 2 FGG-ReformG (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.5.2010–15 WF 125/10, BeckRS 2010, 12598; OLG Rostock, Beschl. v. 14.7.2010–10 UF 71/10, BeckRS 2010, ...