Das LG hat die von der Antragstellerin geltend gemachte Vergütung mit Recht in voller Höhe festgesetzt.
1. Allerdings hat der Senat entschieden, dass bei einer vorgerichtlichen Tätigkeit des später beigeordneten Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit aufgrund der Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 3 Abs. 4 VV im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nur eine verminderte Verfahrensgebühr entsteht und damit die Festsetzung einer vollen Verfahrensgebühr nicht in Betracht kommt (Senatsbeschl. v. 12.6.2008 – 13 WF 111/08, FamRZ 2008, 1765; ebenso OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30.4.2009 – 5 W 127/09). Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, es entspreche der – seinerzeit – gefestigten Rspr. des BGH, dass sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr verringere. Die Anrechnungsvorschriften des § 58 RVG seien in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Sie enthielten keine Sonderregeln darüber, welche Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte entstünden und festzusetzen seien. Daher sei bei einer außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit die Verfahrensgebühr um die halbe Geschäftsgebühr zu kürzen (Senatsbeschluss, a.a.O., m. w. Nachw.).
2. An dieser Rspr. hält der Senat nach der inzwischen erfolgten Änderung des RVG und der Einführung des § 15a RVG nicht mehr fest.
a) Gem. § 15a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt, wenn nach dem RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorgesehen ist, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Mit dieser am 5.8.2009 in Kraft getretenen Regelung hat der Gesetzgeber den bisher nicht definierten Begriff der Anrechnung inhaltlich bestimmt und klargestellt, dass beide Gebührenansprüche grundsätzlich unangetastet bleiben (vgl. BTDrucks. 16/12717, S. 58). Das gilt nach der inzwischen zu § 15a RVG ergangenen Rspr. des BGH auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Vorschrift (vgl. nur BGH, Beschl. v. 10.8.2010 – VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22, m. w. Nachw.).
Damit lässt sich das entscheidende Argument, welches gegen eine Anwendung des § 58 RVG sprach, dass nämlich die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnungsvorschriften von vornherein nur in gekürzter Höhe entstehe, nicht mehr aufrechterhalten (so auch OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.3.2011 – 2 W 18/11, RVGreport 2011, 254; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 58 Rn 44. a.A. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 12.2.2010 – 18 W 3/10).
b) Mit der Einführung des § 15a RVG ist auch die Regelung zu den erforderlichen Erklärungen im Vergütungsantrag des beigeordneten Rechtsanwalts in § 55 Abs. 5 RVG dahingehend ergänzt worden, dass bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben sind. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, mit diesen Angaben stünden dem Urkundsbeamten für die Festsetzung der Vergütung alle Daten zur Verfügung, die er benötige, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 u. 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln seien (BTDrucks. a.a.O., S. 59).
Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG auch für den anzurechnenden Teil der Zahlungen auf die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gelten soll (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.7.2011 – 6 W 55/10; Müller-Rabe, a.a.O.). Gem. § 58 Abs. 2 RVG sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Danach ist der anzurechnende Teil der gezahlten Geschäftsgebühr nicht sogleich auf die gem. § 49 RVG zu berechnende Verfahrensgebühr (Prozesskostenhilfevergütung), sondern zunächst auf die Differenz zwischen der – jeweils insgesamt im gerichtlichen Verfahren entstandenen – Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen. Erst wenn der anzurechnende Teil der gezahlten Geschäftsgebühr höher ist als diese Differenz, muss der beigeordnete Rechtsanwalt sich den die Differenz übersteigenden Betrag von seinem Anspruch gegen die Staatskasse abziehen lassen (OLG Brandenburg, a.a.O., Rn 16. OLG Braunschweig, a.a.O., Rn 10; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.5.2010 – 2 WF 33/10, FamRZ 2011, 138; vgl. auch Müller-Rabe, a.a.O., Rn 43 m. w. Nachw.; Hartmann, KostG, 41. Aufl., § 58 Rn 8).
Hiernach kommt eine Kürzung der Prozesskostenhilfevergütung der Antragstellerin nicht in Betracht. Der Beklagte hat der Antragstellerin eine 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer, also einen Betrag von 751,84 EUR, gezahlt. Anzurechnen ist die Zahlung zur Hälfte (Vorbem. 3 Abs. 4 VV), also in Höhe von 375,92 EUR. Dadurch wird die von der Antragstellerin zutreffend ...