RVG §§ 15a Abs. 2, 60 f. BGB §§ 387, 389
Leitsatz
Eine Erfüllung i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG durch den Dritten liegt auch dann vor, wenn der anzurechnende Gebührenanspruch im Wege der Aufrechnung erloschen ist.
OLG Köln, Beschl. v. 15.8.2011 – 17 W 153/11
1 Sachverhalt
Die Beklagten waren ursprünglich Gesellschafterinnen der ehemaligen Klägerin zu 2). Mit der Klage hat der Kläger sie auf Zahlung mehrerer Beträge im Zusammenhang mit der Übernahme von Anteilen der ehemaligen Klägerin zu 2) in Anspruch genommen. Daneben hat er Erstattung einer gem. Nr. 1008 VV um 0,3 erhöhten vorgerichtlichen 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) in Höhe von netto 905,60 EUR verlangt.
Nachdem die Beklagten gegenüber der Klageforderung insgesamt die Aufrechnung mit einem ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn aus 2003 erklärt hatten, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Klägerin zu 2) – zu 78 % der Beklagten zu 1) und jeweils zu 11 % den Beklagten zu 2) und 3) auferlegt.
Der Kläger hat mit Kostenfestsetzungsantrag u.a. eine 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV angemeldet. Die Beklagten haben demgegenüber Auffassung vertreten, darauf sei die im Rechtsstreit geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr anzurechnen.
Das LG ist dem nicht gefolgt und hat den zu erstattenden Betrag antragsgemäß festgesetzt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1), mit der sie Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt, soweit darin die volle Verfahrensgebühr zu ihren Lasten berücksichtigt worden ist.
2 Aus den Gründen
Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass vorliegend die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die – insoweit unstreitig – wegen desselben Gegenstandes angefallene Verfahrensgebühr anzurechnen ist.
Nach § 15a Abs. 2 RVG kann ein Dritter sich zwar auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn eine Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Die Voraussetzungen von § 15a Abs. 2, 1. Alt. RVG sind vorliegend indes erfüllt, da die Beklagten gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit einer unstreitigen Gegenforderung erklärt haben. Die im laufenden Rechtstreit erklärte und damit unschwer dem Akteninhalt zu entnehmende Aufrechnungserklärung umfasste den mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 4) geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr. Das hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. Damit ist indes der Erstattungsanspruch gegen die Beklagten gem. §§ 387, 389 BGB erloschen und kann demzufolge bei der Kostenfestsetzung nicht erneut Berücksichtigung finden.
Mitgeteilt von RiOLG Ferdinand Schütz, Köln