Drei Fälle sind zu unterscheiden
1. Fallgruppe: Als Schuldner kommt ausschließlich der Anwalt in Betracht
Sind die Kosten für eine Leistung entstanden, die nur der Anwalt in Anspruch nehmen kann, so ist der Anwalt selbst Schuldner der entsprechenden Kostenpositionen. Zahlt er diese Kosten und gibt er sie dann an den Mandanten weiter, handelt es sich um eine steuerbare Leistung, sodass darauf Umsatzsteuer zu erheben ist.
Dies betrifft insbesondere die Aktenversendungspauschale, da die Akten ausschließlich an den Anwalt versandt werden können und nicht an die Partei.
2. Fallgruppe: Als Kostenschuldner kommt nur die Partei in Betracht
Ist die Partei zwingend Kostenschuldner und legt der Anwalt für diese die Kosten aus, liegt keine steuerbare Leistung vor. Es handelt sich vielmehr um durchlaufende Posten, sodass keine Umsatzsteuer zu erheben ist.
Hauptanwendungsfall in dieser Fallgruppe sind vorgelegte Gerichtskosten oder vorgelegte Gerichtsvollzieherkosten. Insoweit ist die Partei unmittelbar Kostenschuldner.
3. Fallgruppe: Kostenschuldner kann sowohl der Anwalt als auch der Mandant sein
Liegt eine Leistung zugrunde, die sowohl gegenüber dem Anwalt als auch gegenüber dem Mandanten erbracht werden kann, ist – wie das LG Mannheim zu Recht ausführt – entscheidend darauf abzustellen, in wessen Namen der Auftrag erteilt worden ist.
Ist der Auftrag im Namen des Anwalts erteilt, dann ist er Schuldner der Kostenposition. Berechnet er diese weiter, liegt ein steuerbarer Umsatz vor. Umsatzsteuer ist zu erheben.
Ist der Auftrag dagegen im Namen des Mandanten erteilt und legt der Anwalt die anfallenden Kosten vor, handelt es sich nicht um steuerbare Umsätze, sondern um durchlaufende Posten, auf die keine Umsatzsteuer zu erheben ist.
Eine Vermutung, dass ein Anwalt einen Auftrag immer im Namen der Partei stellt, gibt es m. E. nicht. Abgesehen davon, dass die betreffende Stelle jedenfalls nicht weiß, wer diese Partei ist und wem sie dann die Rechnung stellen soll. M. E. gilt auch hier vielmehr § 164 Abs. 2 BGB: "Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, nicht in Betracht." Wenn der Anwalt also nicht klarstellt, in wessen Namen er den Auftrag erteilt, dann ist er persönlich Schuldner.
Dies gilt erst recht, wenn der Anwalt an einem Onlineverfahren teilnimmt. Dann ergibt sich aus den Umständen eindeutig, dass er die Anfrage im eigenen Namen stellt, weil nur er Partner des Onlinevertrages ist.
Gibt er anschließend diese Kosten weiter, liegt ein steuerbarer Umsatz vor, sodass Umsatzsteuer abzuführen und dem Mandanten nach Nr. 7008 VV in Rechnung zu stellen ist.
Diese Fallgruppe betrifft Einwohner- und Gewerbemeldeamtsanfragen, Anfragen bei Handelsregister oder Grundbuchamt.
Hinweis
Will der Anwalt in diesen Fällen den Anfall der Umsatzsteuer und seine eigene Kostenschuldnerschaft vermeiden, muss er ausdrücklich klarstellen, dass er in fremdem Namen handelt.
Norbert Schneider