RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3104
Leitsatz
Dient eine vorgerichtliche Besprechung dazu, die gerichtliche Inanspruchnahme einer Partei zu vermeiden und die bestehenden Streitpunkte außergerichtlich zu klären, entsteht eine Terminsgebühr.
OLG Hamm, Beschl. v. 8.12.2010 – 25 W 651/09
1 Aus den Gründen
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in wesentlichem Umfang Erfolg.
Der Rechtspfleger hat zu Recht das Entstehen einer Terminsgebühr in Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Besprechung vom 9.2.2009 bejaht.
Diese diente dazu, die gerichtliche Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu vermeiden und die bestehenden Streitpunkte außergerichtlich zu klären. Dabei ging es nicht nur um die gegenüber dem Ehemann der Antragsgegnerin bestehenden Zahlungsforderungen, sondern auch um die gegenüber der Antragsgegnerin in Hinblick auf das AnfG bestehenden und später im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich geltend gemachten Ansprüche, wie sie bereits im Anwaltsschreiben der Antragstellerin angekündigt worden waren. Die bei diesem Gespräch persönlich nicht anwesende Antragsgegnerin wurde hierbei durch ihren Ehemann vertreten. Davon ist aufgrund der anwaltlichen Versicherung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auszugehen. Im Zeitpunkt der Besprechung vom 9.2.2009 war die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit der umfassenden Verfolgung ihrer Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin beauftragt. Das Mandat ist durch die zu den Akten in Kopie eingereichte Vollmacht belegt. Damit sind die Voraussetzungen einer Terminsgebühr i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV i.V.m. Nr. 3104 VV als Teil der prozessnotwendigen Kosten der Antragstellerin gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2010 – I ZB 14/09).
Die 1,2-Terminsgebühr ist aber nicht nach dem auf 170.000,00 EUR festgesetzten vollen Streitwert des Ausgangsverfahrens gegen die Antragsgegnerin in Ansatz zu bringen. Da Gegenstand der Besprechung vom 9.2.2009 auch sonstige Ansprüche der Antragstellerin waren, die nicht im nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Antragsgegnerin verfolgt wurden, haftet diese nur auf Erstattung der ihrer Beteiligung am Gesamtgegenstandswert der Besprechung entfallenden Quote. Auf der Grundlage der von der Antragstellerin im Schriftsatz bezifferten, nicht bestrittenen Einzelgegenstandswerte mit einem Gesamtvolumen von 1.444.000,00 EUR errechnet sich für die Antragsgegnerin eine Beteiligungsquote von 12 %.
Danach errechnet sich der Erstattungsanspruch der Antragstellerin wie folgt neu:
– 1,3 Verfahrensgebühr nach 170.000 EUR: |
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2.160,60 EUR |
– 1,2 Verfahrensgebühr nach 1.444.000 EUR |
7.015,20 EUR; |
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hiervon 12 %: |
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841,82 EUR |
– Auslagenpauschale: |
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20,00 EUR |
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3.022,42 EUR |
Unangefochtene Beschwerdekosten: |
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2.849,18 EUR |
Gesamterstattungsanspruch: |
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5.871,60 EUR |
Die hier berücksichtigte Terminsgebühr ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht bereits Gegenstand der in dem gegen den Ehemann der Antragsgegnerin vor dem LG Münster durchgeführten Bürgschaftsrechtsstreit. Gegenstand des dortigen Kostenfestsetzungsverfahrens war eine 1,2-Terminsgebühr für die Teilnahme der Prozessbevollmächtigten an der Besprechung vom 9.2.2009 nach einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR. Dass diese in voller Höhe und nicht nur entsprechend dem Anteil am Gesamtstreitwert von 1.444.000,00 EUR in Ansatz gebracht wurde, hat keine Auswirkungen auf die Kostenhaftung der Antragsgegnerin im vorliegenden Rechtsstreit. Insoweit ist allenfalls eine kostenmäßige Überbelastung des Ehemannes der Antragsgegnerin eingetreten, die im vorliegenden Verfahren mit anderen Beteiligten nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann.