1. Überblick
Die Hebegebühr (Nr. 1009 VV) kann der Anwalt für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldern erheben (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1009 VV). Nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 1009 VV stehen an den Rechtsanwalt überlassene unbare Zahlungen baren Zahlungen gleich. Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt worden, dann kann die Gebühr von jedem Betrag gesondert erhoben werden. Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 1009 VV bestimmt als zulässig, die Hebegebühr unmittelbar aus dem erhaltenen Betrag entnehmen und abführen zu dürfen. Auch für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Abs. 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem entsprechenden Wert des Papiers bzw. der Kostbarkeit (Anm. Abs. 4 zu Nr. 1009 VV).
Soweit allerdings lediglich Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet, vereinnahmte Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden, so wird die Hebegebühr grundsätzlich nicht ausgelöst (Anm. Abs. 5 zu Nr. 1009 VV).
2. Keine Anrechnung auf andere Gebührentatbestände
Im Übrigen entsteht die Hebegebühr unabhängig von anderen Gebühren und ist folgerichtig auf eine anderweitig anfallende Gebühr auch nicht anzurechnen. Die Weiterleitung entgegengenommener Zahlungen durch den Anwalt stellt vielmehr eine selbstständige Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG dar.
3. Anwendungsbereich
Die Vorschrift der Nr. 1009 VV gilt für alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 RVG fallen. Insoweit der Anwalt Vormund, Betreuer, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand etc. ist, ist Nr. 1009 VV deshalb nicht anwendbar. Das gilt auch für den Rechtsanwalt, der als Notar tätig wird und in dieser Eigenschaft Gelder verwahrt. Allerdings stehen dem Notar für die Auszahlung oder Rückzahlung entgegengenommener Gelder der Höhe nach dieselben Hebegebühren auf der Grundlage des § 149 KostO zu. Nach Art. IX RpflAnpG soll die Vorschrift der Nr. 1009 VV auf den Rechtsbeistand aber entsprechend anzuwenden sein.
4. Keine Änderung durch das 2. KostRMoG
Während sich die Anwaltsgebühren im Übrigen bis zum beabsichtigten Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 1.7.2013 erhöhen, werden die Sätze der Hebegebühr nach den Nrn. 1 bis 3 zu 1009 VV unverändert in das KostRMoG übernommen. Unwesentliche Änderung ist lediglich die Ersetzung der Angaben von "EUR" in "EUR".