Der Beteiligte zu 1) hat einen Antrag gem. § 30a EGGVG ausdrücklich nicht gestellt. Soweit der Rechtspfleger des AG Minden meint, es handele sich um einen Antrag, der nach Art. XI § 1 des KostenändG 1957 zu entscheiden sei, ist dieses Gesetz durch Art. 115 des ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 aufgehoben worden. In Betracht käme nur ein Antrag gem. § 30a EGGVG. Wenn der Antrag des Beteiligten zu 1) als ein solcher Antrag ausgelegt wird, ist dieser Antrag unzulässig.
Verwaltungsakte im Bereich der KostG können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 30a EGGVG nur angefochten werden, wenn eine Anfechtung nach sonstigen Vorschriften nicht möglich ist (§ 30a Abs. 1 S. 1 a.E.). § 30a EGGVG ist eine Auffang-Generalklausel, wenn eine Anfechtung nach vorrangigen Spezialvorschriften nicht möglich ist (vgl. Zöller-Lückemann, ZPO, 28. Aufl, § 30a EGGVG, Rn 1). Die Rechtsmittel nach §§ 66 GKG, 56 RVG, 14 KostO, 4 JVEG oder 8 JBeitrO gehen vor.
Gem. § 8 JBeitrO sind nicht nur Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch, sondern auch solche gegen die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen (vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 8 JBeitrO, Rn 1). Auch ohne diese besondere Zuweisung ist allgemein die Frage der Zahlungspflicht für eine Gerichtskostenrechnung (Erfüllung, Aufrechnung, Erlass, Stundung, Ratenzahlung) im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen (vgl. Hartmann, KostG, 40. Aufl., 2010, § 66 GKG, Rn 22).
Für die Aufrechnung speziell gilt Folgendes:
§ 30a EGGVG erfordert einen Verwaltungsakt im Bereich der KostG. Die Aufrechnungserklärung ist die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts und stellt keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BVerwG NJW 1983, 776). Die Erklärung der Aufrechnung kann sowohl vom Bürger als auch von der Behörde erklärt werden und erfolgt damit nicht aus einer hoheitlichen Position. § 30a EGGVG ist daher unanwendbar (Hartmann, KostG, a.a.O., § 30a EGGVG, Rn 4, Stichwort: Aufrechnung; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 18. Aufl., 2010, KostO, § 30a EGGVG, Rn 9).
Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Aufrechnung gem. § 43 S. 2 RVG auch bei vorheriger Abtretung nur dann unwirksam ist, wenn sich im Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung (26.1.2011) bereits eine Urkunde über die Abtretung in den Akten befunden hat. Eine solche Urkunde ist erst am 27.1.2011 eingegangen.