Die Berufung ist zulässig und begründet. Das AG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung des bereits bezahlten Anwaltshonorars zu.
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin berechtigt wäre, unberechtigte Zahlungen an einen von ihrer Versicherungsnehmerin beauftragten Anwalt aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung unmittelbar zurück zu verlangen.
Zwar besteht hier zwischen der Klägerin (Versicherung) und dem Mandanten (Versicherungsnehmer und Anweisender) das sog. Deckungsverhältnis, in dem durch die Begleichung der Anwaltsforderung eine Leistung (der Klägerin) erbracht wird. Im vorliegenden Fall war – nach Ansicht der Klägerin – auch gerade dieses Deckungsverhältnis gestört, da der Anspruch des Mandanten geringer war als die Leistung der Klägerin. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten (Anweisungsempfänger) besteht hingegen lediglich das Vollzugsverhältnis, in dem grundsätzlich kein Bereicherungsausgleich stattfindet ("Abwicklung über´s Eck", vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 205). Vorliegend ist eine direkte Kondiktion im Vollzugsverhältnis jedoch ausnahmsweise möglich, da aufgrund der Regelung in § 17 Abs. 8 ARB 2002 die Erstattungsansprüche des Mandanten gegen den Anwalt bereits mit ihrer Entstehung auf die Rechtsschutzversicherer übergehen.
Es ist der Klägerin jedoch verwehrt, einen solchen (übergegangen) Erstattungsanspruch geltend zu machen. Zwar dürfte die Leistung der Klägerin betreffend die Verfahrensgebühr für die Einstellung des Verfahrens nach Nr. 4141 VV ohne rechtlichen Grund erfolgt sein, woraus grundsätzlich ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1., 1. Alt BGB (sog. "condictio indebiti") folgt. Denn nach der- insoweit nicht in Zweifel zu ziehenden- höchstrichterlichen Rspr. bestand zum Zeitpunkt der Zahlung kein Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV, da diese Gebühr aufgrund der Weiterführung des Verfahrens als Bußgeldverfahren nicht verdient war (Urt. v. 5.11.2009 – IX ZR 237/08, NJW 2010, 1209). Diese Rechtslage bestand auch bereits zum Zeitpunkt der Leistung, da nicht das RVG geändert, sondern lediglich dessen Auslegung durch den BGH konkretisiert wurde.
So kann auch in den – hinsichtlich der Auswirkungen der höchstrichterlichen Rspr. vergleichbaren – Fällen, in denen ein Mieter Renovierungsarbeiten durchgeführt hatte, die nach der neuen Rspr. des BGH zur Fristenregelung nicht hätten erfolgen müssen, ein Bereicherungsanspruch des Mieters aus § 812 BGB geltend gemacht werden (BGH NJW 2009, 2590; Börstinghaus, WuM 2005, 675). Insoweit wird lediglich vereinzelt die Problematik der Rückwirkung der höchstrichterlichen Rspr. gesehen (vgl. Artz, NZM 2007, 265), was nach der zitierten Rspr. und der herrschenden Meinung in der Lehre dem Bereicherungsanspruch jedoch nicht entgegensteht.
Vorliegend steht dem (übergegangenen) Bereicherungsanspruch der Klägerin jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB). Dieser ist darin begründet, dass sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber widersprüchlich verhalten hat und sich mit ihrem Rückforderungsbegehren in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten setzt ("venire contra factum proprium"). Missbräuchlich ist ein widersprüchliches Verhalten jedenfalls dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist. Dies hat die Rspr. u.a. in den Fällen bejaht, in denen eine Partei einen Anspruch in Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände der anderen Partei gegenüber selbst abgerechnet hat. So wurde einer Kaskoversicherung eine Rückforderung in dem Fall verwehrt, in dem sie selbst die zu zahlende Entschädigung ermittelt, sie dann jedoch gegenüber ihrem Versicherungsnehmer falsch berechnet hatte (OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 452).
Hier liegt der Fall ähnlich. Zwar hat hier der Beklagte gegenüber der Klägerin abgerechnet und dieser hat dessen Abrechnung inklusive der Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV akzeptiert. Es stellt jedoch das unmittelbare Kerngeschäft einer Rechtsschutzversicherung dar, die eingereichten anwaltlichen Honorarabrechnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf deren Richtigkeit zu überprüfen und die danach tatsächlich verdienten Gebühren und Auslagen zu erstatten. Vorliegend waren der Klägerin die tatsächlichen Umstände an Hand, derer sie die rechtlich verdienten Gebühren bemessen hat, bekannt. Sie hat zunächst für das Strafverfahren eine Gebühr für die Erledigung des Verfahrens gezahlt, die nach ihrer eigenen Überprüfung verdient war. Auch nach Kenntniserlangung davon, dass das Verfahren als Bußgeldverfahren fortgeführt wurde, hat sie ihre diesbezügliche Ansicht nicht revidiert, sondern auch für das Bußgeldverfahren eine Gebühr für die Erledigung des Verfahrens gezahlt. Dabei ist sie nicht einem Irrtum unterlegen, sondern hat sich – wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat- an der bis dahin fast einhellig vertretenen Meinung in Lit. u. Rspr. or...