RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104 FamFG § 128 Abs. 3 ZPO a.F. § 613
Leitsatz
Nimmt der Anwalt im Scheidungsverfahren lediglich an einem Anhörungstermin nach § 128 Abs. 3 FamFG (§ 613 ZPO a.F.) teil, löst dies keine Terminsgebühr aus.
OLG Koblenz, Beschl. v. 13.12.2010 – 11 WF 1080/10
1 Sachverhalt
In einem Scheidungsverfahren hatte das FamG H. die Anhörung der außerhalb des Gerichtsbezirks wohnenden Antragsgegnerin im Wege der Rechtshilfe verfügt. Das angerufene Gericht am Sitz der Antragsgegnerin in W. hatte daraufhin den Anhörungstermin durchgeführt. An diesem Termin nahm neben der Antragsgegnerin auch der ihr im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Anwalt teil. Hiernach kam es dann zum Scheidungstermin vor dem FamG in H, an dem der Verfahrensbevollmächtigte jedoch nicht teilnahm. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Festsetzung seiner Vergütung aus der Landeskasse, darunter auch einer 1,2-Terminsgebühr, deren Ansatz er mit der Teilnahme am Anhörungstermin begründete. Die Urkundsbeamtin setzte die Vergütung zunächst antragsgemäß fest. Auf die Erinnerung wurde die Terminsgebühr abgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Bei dem Anhörungstermin handelte es sich nicht um einen Gerichtstermin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Er ist weder Verhandlungs-, noch Erörterungs- noch Beweistermin. Dem AG H. war es durch Beschluss des FamG W. nur übertragen, den Antragsgegner im Wege der Rechtshilfe zu dem Scheidungsbegehren anzuhören. Entsprechend bestimmte das AG H. einen Termin zur Anhörung. In dem Termin wurde der Antragsgegner angehört. Es handelte sich um einen reinen Anhörungstermin.
Für die Teilnahme an einem Anhörungstermin fällt keine Termingebühr an (so auch OLG Düsseldorf Rpfleger 2010, 111 m. w. Nachw. ).
Der Anhörungstermin vor dem AG H. machte einen Termin zur mündlichen Verhandlung entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht entbehrlich. Das FamG W. hat vielmehr einen Verhandlungstermin bestimmt, zu dem der Antragsgegner geladen wurde. In dem Termin sind der Antragsgegner und seine Verfahrensbevollmächtigte nicht erschienen.
Damit ist für den Antragsgegner eine Terminsgebühr nicht entstanden.
3 Anmerkung
Die Entscheidung entspricht der überwiegenden Rspr. Bereits das OLG Düsseldorf hatte für einen Anhörungstermin nach § 613 ZPO a.F. eine Terminsgebühr abgelehnt. Auch in anderen Verfahren, insbesondere Verfahren zur elterlichen Sorge und zum Umgang, in denen eine Anhörung vorgeschrieben ist, lehnt die ganz überwiegende Rspr. eine Terminsgebühr ab. A.A. ist lediglich das OLG Schleswig, das auch für einen Anhörungstermin die Terminsgebühr zugesteht und jetzt auch mit beachtlichen Gründen das AG Vechta.
Die gleichen Grundsätze gelten für einen Terminsvertreter. Hätte der Antragsteller für den auswärtigen Anhörungstermin einen Terminsvertreter beauftragt, so wäre für diesen lediglich eine Gebühr nach Nr. 3403 VV (Einzeltätigkeit) angefallen. Es hätte kein Fall der Nr. 3401 VV vorgelegen, da der Terminsvertreter nach Nr. 3401 VV tatbestandlich wiederum den Auftrag zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV erfordert. Die Vertretung in einem Anhörungstermin ist nach der h.M. daher nur als allgemeine Einzeltätigkeit zu verstehen, die zwar eine höhere Verfahrensgebühr (hier 0,8) auslöst, dafür jedoch keine Terminsgebühr.
Hätte das FamG nach Anhörung beider Ehegatten im schriftlichen Verfahren über die Scheidung entschieden, dann wäre für die Verfahrensbevollmächtigten auch eine Terminsgebühr angefallen, und zwar nach Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Auch im Scheidungsverfahren kann diese Gebühr entstehen, wenn das Gericht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheidet.
Norbert Schneider