Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber gilt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht erfüllt.
Tatsächlich hat ein Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin im vorliegenden Verfahren nicht stattgefunden. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers kann sich insofern auch nicht erfolgreich auf Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV berufen; zutreffend gehen vielmehr Bezirksrevisor wie AG davon aus, dass diese Regelung im hier vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.
Gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht eine Terminsgebühr zwar auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegen aber auch diese Voraussetzungen nicht vor.
Zutreffend geht die Beschwerdeführerin zwar davon aus, dass nach § 155 FamFG im vorliegenden Verfahren ein Termin zur Erörterung mit den Beteiligten gesetzlich vorgeschrieben war, weil es sich um ein Verfahren in einer Kindschaftssache handelte, die das Umgangsrecht betraf. Ein derart vorgeschriebener Termin zur mündlichen Erörterung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einem vorgeschriebenen Termin zur mündlichen Verhandlung, auf den Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV allein abstellt. Schon aus der ausdrücklichen Unterscheidung zwischen mündlicher Verhandlung, Erörterung und Beweisaufnahme in der Vorbem. 3 Abs. 3 VV wird deutlich, dass das VV den Begriff mündliche Verhandlung nicht etwa als übergeordneten Begriff im gebührenrechtlichen Sinne für jegliche Gerichtstermine verstehen will, sondern die unterschiedlichen Termine voneinander abgrenzt. Das bedeutet aber, dass eine Ausweitung der eine Ausnahme regelnden Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auf andere Kraft gesetzlicher Regelung durchzuführende Termine nicht zulässig ist (vgl. so bereits Senatsbeschl. v. 14.12.2009 – 10 WF 358/09 – FamRZ 2011, 590 f. = AGS 2011, 223 f. – zum – die jetzige Rechtslage in hier maßgeblicher Hinsicht vorwegnehmenden – Übergangsrecht nach § 50e Abs. 2 S. 1 FGG).
Soweit das OLG Stuttgart (Beschl. v. 14.9.2010 – 8 WF 133/10, FamRZ 2011, 591 f. = NJW 2010, 3524 f. = MDR 2011, 200) insofern die Auffassung vertritt, eine am Wortlaut von Nr. 3104 VV haftende Auslegung werde dem Sinn und Zweck von § 155 Abs. 2 FamFG nicht gerecht, da gebührenrechtliche Auswirkungen der Wortwahl nicht ersichtlich bedacht worden seien, kann dem nicht gefolgt werden:
Gegen ein die offenkundig differenzierte Verwendung durch den Gesetzgeber missachtendes, "Erörterung" und "mündliche Verhandlung" gleichsetzendes Verständnis spricht ganz wesentlich der Umstand, dass Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV anlässlich der Schaffung des FamFG durch Art. 47 Abs. 6 Nr. 19 lit. h) FGG-RG allein insoweit geändert worden ist, als er um das Einverständnis der "Beteiligten" für das Absehen von einer zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung erweitert worden ist (BT-Drucks 16/6308 S. 342). Damit ist in Nr. 3104 VV die Terminologie des FamFG aufgenommen worden, wonach auch in Familienverfahren, welche sich bis zum 31.8.2009 nach der ZPO richteten, – also Familienstreitsachen – nur noch von Verfahrensbeteiligten und nicht mehr von Parteien gesprochen wird. Demgegenüber hat der Gesetzgeber zugleich in Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV den zivilprozessualen Begriff "mündliche Verhandlung" beibehalten und insofern offenkundig bewusst nicht die Ausweitung auch auf Fälle der "Erörterung" bzw. "Anhörung" vorgenommen. Daneben hat der Gesetzgeber das VV durch Art. 47 Abs. 6 FGG-RG in vielfacher Weise an die sich aus dem FamFG ergebenden Umstände sowie dessen neue Terminologie angepasst, namentlich auch durch die Berücksichtigung von Vereinbarungen über Gegenstände, über die vertraglich nicht verfügt werden kann, im Rahmen von Kindschaftssachen in Nr. 1000 VV sowie die Aufnahme von gerichtlich gebilligten Vergleichen in Kindschaftssachen in Nr. 1003 VV; angesichts dieser zahlreichen Regelungen besteht keinerlei Raum für die Annahme, der Gesetzgeber habe in Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV die – stringente – Bedeutung des Begriffes "mündliche Verhandlung" verkannt (vgl. Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3104 Rn 25 ff.).