Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden ("kann" in § 14 Abs. 9 S. 2, 1. Hs. KostO; vgl. Hartmann, KostG, 40. Aufl. 2010, § 14 KostO, Rn 26). Bei der Ausübung dieses Ermessens ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 9 S. 1 KostO Erinnerung und Beschwerde im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben. Das Gesetz geht also davon aus, dass im Regelfall eine Gerichtskostenrechnung auch dann (vorläufig) zu begleichen ist, wenn der Kostenschuldner gegen ihre Berechtigung Einwendungen erhebt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt mithin voraus, dass dem Kostenschuldner andernfalls unersetzbare Nachteile drohen oder die vorläufige Begleichung der Kostenrechnung aus einem sonstigen Grunde unzumutbar erscheint. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der pauschale Hinweis der Beschwerdeschrift auf die "erheblichen finanziellen Auswirkungen des Beschlusses" zeigt dies nicht auf. Auch aus dem Schriftsatz der Kostenschuldnerin, auf welchen ihre Beschwerde Bezug nimmt, ergibt sich dafür nichts. Bei der Kostenschuldnerin handelt es um ein werbend tätiges Unternehmen. Die dem vorliegenden Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG zugrunde liegende Antragsschrift weist auf ihr drohende gravierende Folgen durch die Verletzung ihrer Rechte in der "wichtigen Verkaufsphase" in der ersten Zeit nach der Veröffentlichung hin. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb es die "Durchsetzung ihrer Rechte verhindern" sollte, wenn sie den gegen sie festgesetzten Betrag vorläufig zahlt. Durch die angegriffene Kostenrechnung sind Gebühren i.H.v. 1.200,00 EUR angesetzt worden. Dies beanstandet die Kostenschuldnerin wegen und in Höhe eines Teilbetrages von 1.000,00 EUR. Davon, dass die vorläufige Zahlung (auch) dieses Betrages ihr so erhebliche Nachteile bringen würde, dass es angebracht erscheint, entgegen der Wertung des § 14 Abs. 9 S. 1 KostO die Einforderung des Betrages zurückzustellen, kann nicht ausgegangen werden.
In den insoweit vergleichbaren Fällen eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. den §§ 707 Abs. 1, 719 ZPO nach Einlegung einer Berufung entspricht der Senat in std. Praxis dem Einstellungantrag nicht, wenn die vorläufige Vollstreckbarkeit im angefochtenen Urteil von einer Sicherheitsleistung abhängig ist und das Risiko, bei vorläufiger Zahlung im Falle späterer Aufhebung des Titels keine Rückzahlung erlangen zu können, durch die Sicherheit abgedeckt ist. In einem solchen Fall ist es dem Titelschuldner vielmehr zuzumuten, dass er auch eine weit höhere Summe, als sie hier in Rede steht, vorläufig zahlt, sofern er nicht ausnahmsweise darlegt und glaubhaft macht, weshalb sein Zahlungs- und/oder Vollstreckungsrisiko durch die Sicherheit nicht abgedeckt wird (vgl. nur Senat, NJW-RR 1987, 189 f.). Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Gerichtskasse die hier streitige Summe von 1.000,00 EUR ohne Sicherheitsleistung beitreiben kann. Indes ist die Sicherheit im Falle einer Verurteilung zur Zahlung durch vorläufig vollstreckbares Urteil dazu bestimmt, der Gefahr zu begegnen, dass von dem Vollstreckungsgläubiger nach der Aufhebung des Urteils keine Rückzahlung zu erlangen ist. Diese Gefahr besteht hier nicht, denn Schuldner eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs im Falle einer Aufhebung der Kostenrechnung wäre das Land Nordrhein-Westfalen.