RVG VV Vorbem. 4 Abs. 2

Leitsatz

Wird eine zunächst erhobene Anklage auf Beanstandung des Vorsitzenden zurückgenommen und dann erneut Anklage mit identischem Vorwurf erhoben, stehen dem Verteidiger zwei Verfahrensgebühren zu.

LG Duisburg, Beschl. v. 12.9.2011 – 31 KLs-183 Js 318/10-39/10

1 Aus den Gründen

Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Die Kosten waren wie beantragt festzusetzen. Der Verteidiger hat einen Anspruch auf eine zweite Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV, da in der vorliegenden Angelegenheit nach konkludenter Rücknahme der Anklage vom 27.9.2010 unter dem Datum v. 1.12.2010 eine zweite Anklage erhoben wurde. Zwar liegt beiden Anklagen der identische Vorwurf zugrunde, der in der zweiten "Version" der Anklage lediglich präziser ausformuliert wurde. Damit wurde ersichtlich Bedenken des Vorsitzenden hinsichtlich der Vollständigkeit des Konkretums Rechnung getragen, die jedoch nicht zu einer Ablehnung der Eröffnung hätten führen können (vgl. Meyer-Goßner § 201 Rn 27).

Gleichwohl ist gebührenrechtlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Anklageschrift zweimal mit Fristsetzung zur Stellungnahme zugestellt wurde. Der Verteidiger wurde damit zweimal aufgefordert, zu der Anklage in ihren zwei Versionen Stellung zu nehmen, und zwar unter dem Hinweis, dass es sich um zwei verschiedene Anklagen handele. Dies rechtfertigt, die Verfahrensgebühr zweifach anzusetzen. Die Entscheidung des OLG Köln vom 5.2.2010 – 2 Ws 39/10 steht dem nicht entgegen, da in dem dort zugrundeliegenden Fall gerade nicht ersichtlich ist, dass die Anklage zweifach mit Frist zur Stellungnahme zugestellt wurde, und darüber hinaus auch keine inhaltliche Änderung an der Anklage vorgenommen wurde.

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