Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 S. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

§ 8 RVG ist ebenso abdingbar wie die Vorläufervorschrift des § 16 BRAGO (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1977 – III ZR 182/75, Rpfleger 1978, 91; Beschl. v. 13.7.1984 – III ZR 137/83, WM 1984, 1318; Urt. v. 24.10.1991 – IX ZR 18/91, WM 1992, 159, 160). Fälligkeitsvereinbarungen können auch konkludent geschlossen werden, etwa wenn die Parteien eine Zeitvergütung und regelmäßige Zwischenabrechnungen vereinbart haben. Dass diese Grundsätze, die auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, in Rspr. oder Lit. anders gesehen werden, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

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