Prozesskosten, die von einer Partei an den Verfahrensgegner erstattet wurden, sind als Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 4 ZPO nur dann zugunsten der Partei rückfestsetzbar, wenn die Erstattung als Zahlung auf einen im weiteren Verfahrensablauf aufgehobenen Titel und nicht zu anderen Zwecken (hier: der Abwendung des Einwands aus § 269 Abs. 6 ZPO nach in der Rechtsmittelinstanz vorgenommenen Erweiterung der in erster Instanz teilweise zurückgenommenen Klage) diente.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.8.2013 – 18 W 165/13

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