1. Die weitere Unterteilung
Von den außergerichtlichen Terminen werden erfasst
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die Teilnahme an Sachverständigenterminen (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV) oder |
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die Mitwirkung an Besprechungen zur Vermeidung und Erledigung eines Verfahrens (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV). |
2. Sachverständigentermin
Insoweit hat sich nichts geändert. Die frühere Vorbem. 3 Abs. 3, 2. Var. VV ist lediglich versetzt und zur neuen Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV geworden.
3. Mitwirkung an Besprechungen zur Vermeidung und Erledigung eines Verfahrens
a) Neuregelung
Diese Variante der früheren Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV ist jetzt in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV geregelt.
b) Obligatorische mündliche Verhandlung nicht erforderlich
Der Gesetzgeber hat insoweit zunächst einmal klargestellt, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens kein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung voraussetzt, weil es sich um "echte" Termine handelt (Vorbem. 3 Abs. 3 VV).
Auszug aus der Gesetzesbegründung
Der neu gefasste Abs. 3 soll zweierlei bewirken. Zum einen …, zum anderen soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
…
Der Neuaufbau des Absatzes 3 soll einen Streit in der Rechtsprechung zum Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen dahingehend entscheiden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen auch dann entsteht, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht. Diese Auffassung entspricht den Entscheidungen des OLG München vom 27.8.2010 (AGS 2010, 420 f.) und 25.3.2011 (AGS 2011, 213 ff.), die einer Entscheidung des BGH vom 1.2.2007 (AGS 2007, 298 ff.) entgegentreten. Der BGH hat seine Entscheidung mit Beschl. v. 2.11.2011 (XII ZB 458/10, nachgewiesen unter juris) dahingehend eingeschränkt, dass die Terminsgebühr jedenfalls dann anfällt, wenn in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt. Die nunmehr vorgeschlagene Klärung der Streitfrage entspricht der Intention des Gesetzgebers, wie sich aus Vorbemerkung 3.3.2 ableiten lässt. Nach dieser Vorbemerkung bestimmt sich die Terminsgebühr im Mahnverfahren nach Teil 3 Abschnitt 1. Diese Bestimmung würde keinen Sinn ergeben, wenn eine mündliche Verhandlung in dem Verfahren vorgeschrieben sein müsste oder zumindest auf Antrag stattfinden müsste. Der erste Satz soll verdeutlichen, dass die Terminsgebühr sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten unabhängig voneinander anfallen kann.
Beispiel: Besprechung zur Erledigung eines Verfahrens (I)
In einem selbstständigen Beweisverfahren (Wert: 8.000,00 EUR) führen die Anwälte eine Besprechung, mit der sie das Beweisverfahren erledigen und ein Hauptsacheverfahren vermeiden wollen.
Nach Auffassung des BGH wäre nach altem Recht eine Terminsgebühr nicht angefallen, weil eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
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592,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR) |
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547,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.160,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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220,40 EUR |
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Gesamt |
1.380,40 EUR |
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Klargestellt ist damit, dass auch im Berufungsverfahren und im Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren immer eine Terminsgebühr bei einer Besprechung zur Erledigung des Verfahrens entsteht, unabhängig davon, ob das Gericht bereits angekündigt hat, nach § 522 ZPO entscheiden zu wollen.
Beispiel : Besprechung zur Erledigung eines Verfahrens (II)
Nach Einlegung der Berufung (Wert: 20.000,00 EUR) erlässt das Gericht einen Hinweisbeschluss, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und es beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Daraufhin führen den Anwälte Vergleichsverhandlungen, allerdings ohne Ergebnis.
Nach der bisherigen verfehlten Rechtsprechung des BGH wäre keine Terminsgebühr angefallen. Nach der neuen Gesetzesfassung ist klargesellt, dass die Terminsgebühr ausgelöst wird.
1. |
1.6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
1.187,20 EUR |
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2. |
1.2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
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890,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.097,60 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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398,54 EUR |
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Gesamt |
2.496,14 EUR |
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Beispiel: Besprechung in einstweiligem Anordnungsverfahren vor SG
In einem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem SG führt der Anwalt mit dem Sachbearbeiter der Behörde ein Gespräch zur Erledigung des einstweiligen Anordnungsverfahrens, woraufhin der Antrag zurückgenommen wird.
Auch hier wurde nach altem Recht vielfach angenommen, eine Terminsgebühr könne nicht anfallen, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei (§ 86b Abs. 4 SGG).
Nach neuem Recht entsteht die Terminsgebühr.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
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300,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3106 V... |