Der Kläger hatte die drei Beklagten – ehemalige Gesellschafter einer GbR – als Gesamtschuldner auf Zahlung verklagt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien sich dahingehend verglichen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner 24.179,27 EUR nebst Zinsen zahlen. Des Weiteren wurde wörtlich vereinbart: "Die Beklagten tragen die Kosten dieses Rechtsstreits und dieses Vergleichs." Auf den entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag des Klägers hat die Rechtspflegerin die angemeldeten Kosten gegen die Beklagten festgesetzt; allerdings eine gesamtschuldnerische Haftung nicht ausgesprochen.
Dagegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kosten gegen die Beklagten "als Gesamtschuldner" festzusetzen. Er war der Auffassung, der Vergleich regele dem Wortlaut nach zwar nicht, ob die Beklagten "als Gesamtschuldner" oder nach Kopfteilen haften würden; jedoch sei die Vereinbarung so auszulegen. Für den Kläger sei wegen der tatsächlichen oder zumindest vorgespielten Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 1) von Anfang an eine andere als eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nicht in Betracht gekommen. Es sei auch nie diskutiert worden, ob die für die Hauptforderung vereinbarte Haftung als Gesamtschuldner nicht auch für die Kosten gelten solle. Dabei sei zwischen der Hauptforderung und der Kostenerstattungsforderung nicht differenziert worden. Für eine gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich der Kosten spreche auch, dass die Beklagten eine andere Regelung weder eingefordert noch ausgesprochen hätten.
Die Beklagten demgegenüber waren der Auffassung, die Beschwerde sei unbegründet. Sie sind der Ansicht, dass eine gesamtschuldnerische Haftung für die Prozesskosten eine gesamtschuldnerische Verurteilung voraussetze, woran es hier fehle. Die Vorschrift des § 100 Abs. 4 ZPO gelte nicht beim Abschluss eines Vergleichs. Grund hierfür sei, dass beim Vergleich die Kostenregelung den Parteien obliege, die frei bestimmen könnten, ob eine Gesamtschuld vereinbart werden solle oder nicht. Die Beklagten hätten auch keine gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten gewollt. Sie vertreten darüber hinaus die Auffassung, im Falle eines Prozessvergleichs, in dem die Streitgenossen die Kosten des Rechtsstreits übernommen hätten, gelte nur § 100 Abs. 1 u. 3 ZPO, sodass eine Kostenfestsetzung nach Kopfteilen vorzunehmen sei. Eine analoge Anwendung des § 100 Abs. 4 ZPO komme nicht in Betracht. Im Übrigen müsse der Vergleichstext im Kostenpunkt nicht ausdrücklich die Haftung nach Kopfteilen enthalten. Dies ergebe sich von Gesetzes wegen bereits daraus, dass keine Haftung als Gesamtschuldner vereinbart sei. Der Wortlaut des Vergleichs sei insoweit eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Auch die Versuche des Klägers in Ansehung der bekannten Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 1) darzulegen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung günstiger sei, überzeuge nicht. Die Beklagte zu 2) hat darüber hinaus eingewandt, gerade nicht als Gesamtschuldner die Kosten habe übernehmen wolle, da ihre Gesellschafterstellung in der seinerzeitigen GbR eine völlig andere gewesen sei.
Die Beschwerde hatte Erfolg.