Die Antragstellerin ist die Großmutter mütterlicherseits des betroffenen Kindes M. Mit Schriftsatz v. 30.5.2012 hat sie anwaltlich vertreten beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M zu übertragen, hilfsweise das Jugendamt Marl zum Vormund des Kindes zu bestellen – 36 F 162/12 AG Marl. Mit weiterem Schriftsatz vom 27.6.2012 hat sie beantragt, die Zustimmung der Kindesmutter zum Antragsrecht auf Beantragung öffentlicher Hilfen bezüglich des Kindes auf sie zu übertragen – 36 F 196/12 AG Marl. Ein weiteres, ebenfalls durch die Antragstellerin gesondert eingeleitetes Verfahren betraf den Antrag v. 18.7.2012, die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Durchführung eines Umgangsrechtsverfahrens betreffend des Kindes zu dem leiblichen Vater familiengerichtlich zu ersetzen – 36 F 223/12 AG Marl. Durch Beschlüsse des AG – FamG – Marl v. 23.8.2012 sind die Verfahren 36 F 196/12 u. 36 F 223/12 jeweils mit dem Verfahren 36 F 162/12 unter Führung des zuletzt genannten Aktenzeichens miteinander verbunden worden. Im Gerichtstermin vom 19.12.2012 sind die Antragstellerin, das zuständige Jugendamt und der Verfahrensbeistand angehört worden. Die Kindesmutter ist trotz Ladung zum Gerichtstermin nicht erschienen. Nach gerichtlicher Anregung hat sich die Kindesmutter mit Schreiben v. 27.12.2012 damit einverstanden erklärt, dass die Antragstellerin gem. § 1630 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge für das betroffene Kind erhält. Mit am 6.2.2013 erlassenen Beschluss des FamG Marl ist der Antragstellerin die elterliche Sorge für das betroffene Kind als Pfleger übertragen und der Wert des Verfahrensgegenstandes auf 3.000,00 EUR festgesetzt worden. Die Übertragung des Sorgerechts ist auf der Grundlage des § 1630 BGB ergangen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, beschränkt auf die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 3.000,00 EUR. Sie sind der Auffassung, bis zur Verbindung der Verfahren habe für alle drei Verfahren jeweils ein getrennter Wert festgesetzt werden müssen. Angemessen sei insoweit eine Wertfestsetzung auf jeweils 3.000,00 EUR. Hinzu komme, dass eine Werterhöhung auch bei Zusammenfassung einzelner Teilbereiche der elterlichen Sorge angemessen sei. Eine Erhöhung des Wertes ab Verbindung auf 6.000,00 EUR sei angemessen, wobei für jedes der drei ehemaligen Verfahren ein Erhöhungsbetrag von 1.000,00 EUR für zureichend angesehen werde. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Sorgerecht aus unterschiedlichen Teilbereichen infrage gestanden habe und eine Verfahrenspflegerin für das Kind habe bestellt werden müssen, deren Bericht neben der Stellungnahme des Jugendamtes zu beachten gewesen sei.
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, der Verfahrenswert i.H.v. 3.000,00 EUR sei nicht im Hinblick auf die weiteren Anträge vom 18.7.2012 und 27.6.2012 zu erhöhen gewesen, weil diese sowie der Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Bestandteile des einzigen Verfahrensgegenstandes der elterlichen Sorge gewesen seien. Dessen Wert könne nicht dadurch erhöht werden, dass die elterliche Sorge in einzelne Regelungsbereiche aufgeteilt werde und mehrere Anträge gleichzeitig gestellt würden.