Die Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ist nach § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Der Beschwerdewert nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist erreicht. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Da die Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter die Erhöhung des Verfahrenswertes auf jeweils 3.000,00 EUR für die drei Verfahren bis zur Verbindung und auf 6.000,00 EUR für die Zeit ab Verbindung erstreben, was eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren um mehr als 200,00 EUR zur Folge hätte, übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR.

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. Die abändernde Verfahrenswertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG i.V.m. § 20 FamFG. Für die Zeit bis zur Verbindung der drei Sorgerechtsverfahren beträgt der Verfahrenswert jeweils 3.000,00 EUR, für die Zeit ab Verbindung insgesamt 3.000,00 EUR.

a) Für die Zeit bis zur Verbindung der Verfahren gem. § 20 FamFG sind getrennte Verfahrenswerte festzusetzen (vgl. bereits OLG Köln, Beschl. v. 25.10.1990 – 19 W 31/90, VersR 1992, 518 zu § 147 ZPO; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, ZPO, Rn 4569). Dies gilt auch dann, wenn die Verfahren vor der Verbindung einzelne Teile desselben Verfahrensgegenstandes betreffen, weil die Verfahrensverbindung hinsichtlich der Gebührenberechnung keine rückwirkende Kraft hat (Göttlich/Mümmler, RVG, 4. Aufl. 2012, Verbindung Nr. 2.29). Die durch eine Verbindung von Verfahren bereits angefallenen Gebühren und Auslagen bleiben bestehen, weshalb der Verfahrensbevollmächtigte bei unterbliebener Festsetzung einzelner Verfahrenswerte vor Verbindung auch beschwert ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 25.10.1990, a.a.O.; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 20 FamFG Rn 12). Die Folgen der Verbindung von FamFG-Verfahren sind insoweit grundsätzlich die gleichen wie bei der Verbindung von ZPO-Verfahren (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. 2010, 3100 VV, Rn 71).

Der Verfahrenswert vor der Verbindung beträgt jeweils 3.000,00 EUR. Gegenstand der bzw. des Verfahrens waren verschiedene Teilbereiche der elterlichen Sorge. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für eine Kindschaftssache, die einen Teil der elterlichen Sorge betrifft, 3.000,00 EUR, sofern nicht nach Abs. 3 dieser Vorschrift die Wertfestsetzung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre. Der Wert von 3.000,00 EUR ist ausdrücklich unabhängig davon vorgesehen, ob Verfahrensgegenstand die gesamte elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge ist. Eine Abweichung ist in Betracht zu ziehen, wenn der zu entscheidende Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Sorgerechtssache abweicht und der Verfahrenswert im Einzelfall zu unvertretbar hohen oder unangemessenen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde (vgl. Prütting/Helms, FamGKG, 2. Aufl. 2011, § 45 Rn 6). Eine Unbilligkeit i.S.d. § 45 Abs. 3 FamGKG hält der Senat für die Zeit vor der Verbindung für nicht gegeben. Dies gilt auch für die Verfahren 36 F 196/12 AG Marl und 36 F 223/12, bei denen nach der Akte Anhaltspunkte für eine Abweichung von einer durchschnittlichen Sorgerechtssache nach unten gegeben sind. Diese Anhaltspunkte sind allerdings nicht von einem derartigen Gewicht, dass der Senat die Festsetzung eines geringeren Verfahrenswertes für billig hält.

b) Für die Zeit nach Verbindung der Verfahren ist der Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG auf 3.000,00 EUR festzusetzen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Werte bereits einzeln jeweils 3.000,00 EUR betragen. Nach der allgemeinen Regelung in § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG sind zwar in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammenzurechnen. Dies gilt allerdings nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift ist für den Fall, dass Teilbereiche der elterlichen Sorge betroffen sind, gegeben. Denn auch die gesamte elterliche Sorge wird, wenn keine Unbilligkeit nach § 45 Abs. 3 FamGKG gegeben ist, mit einem Wert von 3.000,00 EUR bemessen. § 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann damit nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert von 3.000,00 EUR auch dann gilt, wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Teilgegenstände sind, die jede für sich eine Kindschaftssache der elterlichen Sorge sind (Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 45 FamGKG, Rn 6).

Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren oder einheitlich in einem Verfahren geltend gemacht worden sind. Eine Abweichung von einer durchschnittlichen Sorgerechtssac...

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