GKG n.F. § 42 Abs. 2 S. 1
Leitsatz
- An seiner Rechtsprechung zur Bemessung von Kündigungsschutzanträgen bei Arbeitsverhältnissen, die unter sechs Monaten bestanden haben, hält das Beschwerdegericht nicht mehr fest.
- Bestand das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate, bemisst sich der Gegenstandswert für einen Kündigungsschutzantrag nur noch in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, wenn kein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird oder andere konkrete Tatsachen erkennbar sind, die den Regelwert nach oben verändern würden.
- Erst bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von über sechs Monaten bemisst sich der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage in Höhe des Vierteljahresverdiensts nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F.
Hessisches LAG, Beschl. v. 16.8.2013 – 1 Ta 178/13
1 Sachverhalt
Der Kläger hatte zunächst Klage auf Feststellung eines seit dem 1.8.2012 bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten erhoben. Im hiesigen Verfahren hat er sodann im Hinblick auf die unter dem 13.9.2012 ausgesprochene außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung Kündigungsschutzklage verbunden mit einem bedingt gestellten Weiterbeschäftigungsantrag erhoben.
Im Termin haben die Parteien einen Vergleich geschlossen.
Das ArbG hat nach vorheriger Anhörung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren auf 10.920,00 EUR und für den Vergleich auf 19.110,00 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Vertreter der Staatskasse Beschwerde eingereicht und beantragt, den Wert für das Verfahren auf 5.460,00 EUR und für den Vergleich auf 13.650,00 EUR festzusetzen.
Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde, der das Arbeitgericht nicht abgeholfen hat, hat Erfolg.
2 Aus den Gründen
Der Klageantrag zu 1) ist dem Betrag eines Bruttogehalts, also mit dem Betrag von 2.730,00 EUR zu bemessen.
Das Beschwerdegericht hält insoweit nicht mehr an seiner Rspr. zur Bemessung von Kündigungsschutzanträgen bei Arbeitsverhältnissen, die unter sechs Monaten bestanden haben, fest. Nach dieser kam es für die Reduzierung des sich nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ergebenden Betrages darauf an, ob sich aus dem Klageantrag und seiner Begründung ergab, dass nur um den zeitlich begrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestritten werden sollte (vgl. insoweit Hessisches LAG v. 7.1.2005 – 15 Ta 688/04; Hessisches LAG v. 21.1.1999 – 15/6 Ta 630/98, NZA-RR 1999, 156).
Im Hinblick auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (dazu näher Bader/Jörchel, NZA 2013, 809 ff.) folgt die Beschwerdekammer im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung nunmehr dem Katalog und hält an ihrer oben geschilderten bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr fest. Bestand das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate, bemisst sich der Gegenstandswert für einen Kündigungsschutzantrag nur noch in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, wenn kein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird oder andere konkrete Tatsachen erkennbar sind, die den Regelwert nach oben verändern würden. Insoweit folgt das Beschwerdegericht den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren (vgl. dazu Bader/Jörchel, NZA 2013, 809 ff., dort A. I. 18.1). Erst bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von über sechs Monaten bemisst sich der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage in Höhe des Vierteljahresverdienstes nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F.).
Die geringere Bewertung des Arbeitsverhältnisses, das bei Kündigungszugang noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat, rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass ein solches Arbeitsverhältnis auch im Hinblick auf die gesetzliche Wertung in § 1 Abs. 1 KSchG in typisierender Betrachtung generell "noch nicht so viel wert" ist (vgl. Bader/Jörchel a.a.O.).
Damit bemisst sich der Wert des Klageantrags zu 1) in Höhe eines Bruttogehalts. Vorliegend bestand nach dem eigenen Vorbringen des Klägers das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate und er hat auch im Übrigen keine Tatsachen vorgebracht, die ein Abweichen vom Wertansatz für einen solchen Kündigungsschutzantrag rechtfertigen.
Hinzu kommt der Betrag eines Bruttomonatsgehaltes für den Klageantrag zu 2), was mit der Beschwerde nicht angegriffen worden ist, sodass sich der Gesamtbetrag für das Verfahren auf 5.460,00 EUR errechnet.
Für den Vergleich ist der Gegenstandswert im Hinblick auf den getroffenen Mehrvergleich um einen Betrag in Höhe von 8.190,00 EUR auf insgesamt 13.650,00 EUR zu erhöhen, wogegen sich die Beschwerde auch nicht wendet.
AGS 12/2013, S. 584