FamGKG § 41
Leitsatz
Der Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist mit dem vollen Wert des verlangten Betrags anzusetzen. Eine Ermäßigung des Werts kommt nicht in Betracht, da eine solche einstweilige Anordnung gegenüber der Hauptsache keine geringere Bedeutung hat.
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.8.2013 – 3 WF 216/13
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von insgesamt 3.500,70 EUR in Anspruch genommen und ihren Antrag im Verhandlungstermin zurückgenommen.
Das AG hatte den Wert für das Verfahren zunächst auf 1.750,00 EUR festgesetzt und auf die Beschwerde des Antragsgegners dieser den Wert auf 3.500,70 EUR.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die der Auffassung ist, dass der Wert einer einstweiligen Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss die Hälfte des geltend gemachten Wertes beträgt.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die amtsgerichtliche Wertfestsetzung durch den Abhilfebeschluss zutreffend erfolgt ist. Nach § 41 FamGKG ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Regel der Wert unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, regelmäßig auf die Hälfte. Der Hauptsachewert ergibt sich hier aus § 35 FamGKG, da zwar ein Unterhaltsbetrag in Form des Verfahrenskostenvorschuss begehrt wird, jedoch keine regelmäßige Leistung, sodass § 51 FamGKG nicht zur Anwendung kommt. Der volle Wert bemisst sich daher auf 3.500,70 EUR. Nach Auffassung des Senats hat eine Absenkung auf den hälftigen Wert nicht zu erfolgen. Die Absenkung auf einen gegenüber der Hauptsache niedrigeren Wert findet nach dem Wortlaut von § 41 S. 1 FamGKG. Ihre Berechtigung darin, dass sie gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung hat. In Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, die in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleichkommen, ist somit eine Absenkung des Wertes gegenüber dem Wert nicht gerechtfertigt, vgl. Senatsbeschl. v. 7.9.2010 – 3 WF 246/10; OLG Bamberg v. 13.5.2011 – 2 WF 102/11, FamRB 2011, 343; Keske, in Handbuch des Fachanwalt-Familienrecht, 9. Aufl., Rn 17/10 u. 17/68; OLG München FamRZ 1997, 691; OLG Frankfurt MDR 1991, 354; a.A. OLG Celle v. 9.7.2013 – 10 WF 230/12. Die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nimmt die Hautsache regelmäßig vorweg, da keine vorläufige Regelung, sondern Zahlung beantragt werden kann, § 246 FamFG, und die einstweilige Anordnung nicht beschwerdefähig ist, § 57 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Der Wert der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschuss ist daher regelmäßig auf den geforderten Betrag festzusetzen.
3 Anmerkung
Die Entscheidung des OLG ist zutreffend. Die gegenteilige Auffassung des OLG Celle, wonach bei der Geltendmachung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regelmäßig nur die Hälfte des geltend gemachten Zahlbetrags als Verfahrenswert anzusetzen sein soll, ist abzulehnen.
Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz
AGS 12/2013, S. 585