Die gem. §§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des FamG, mit dem dieses den Verfahrenswert auf 42.025,42 EUR festgesetzt hat, ist überwiegend begründet. Der Verfahrenswert beträgt – ohne dass sich dies gebührenrechtlich auswirkt – allerdings 32.796,00 EUR und nicht – wie die Antragsteller geltend machen – lediglich 32.497,86 EUR.
Zu Recht weisen die Antragsteller darauf hin, dass für die Wertberechnung auf den Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der Einreichung des Auskunftsantrags am 1.6.2011 und nicht auf den Zeitpunkt der Bezifferung mit Schriftsatz vom 29.2.2012 abzustellen ist. Dies folgt aus § 34 S. 1 FamGKG, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung entscheidend ist. Auch der laufende Unterhalt ist nach seinem Wert zu diesem Zeitpunkt zu bemessen (FA-FamR-Keske, 9. Aufl., Kap. 17 Rn 42), wobei es einem Stufenverfahren für die endgültige Wertfestsetzung auf den konkret bezifferten Antrag ankommt (FA-FamR Keske a.a.O. Rn 56). Der vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung und vom FamG im Nichtabhilfebeschluss angeführte § 38 FamGKG berührt demgegenüber von seinem Regelungsgehalt her nicht den von dem Antragsteller mit der Beschwerde gerügten Umstand.
Bei Antragseinreichung am 1.6.2011 waren für die Antragstellerin zu 1) die Unterhaltsansprüche für die Monate Januar bis Juni fällig. Der insofern nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG zu berücksichtigende Wert beträgt 6 x 1.002,23 EUR = 6.013,38 EUR. Für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG) kommen weitere 6.013,23 EUR (6 x 1.002,23 EUR) für Juli bis Dezember 2011 und 5.862,24 EUR (6 x 977,04 EUR) für Januar bis Juni 2012, mithin insgesamt weitere 11.875,62 EUR hinzu.
Für die Antragsteller zu 2) und 3) war bei Antragseinreichung jeweils ein Rückstand für die Monate März bis Juni 2011 in Höhe von 90,00 EUR pro Monat und Antragsteller aufgelaufen, mithin ein Rückstand von insgesamt 720,00 EUR (4 x 90,00 EUR x 2). An laufendem Kindesunterhalt kommen hinzu: 12 x 590,00 EUR x 2 = 14.160,00 EUR).
Der Verfahrenswert beträgt demnach 6.013,38 EUR + 11.875,62 EUR + 720,00 EUR + 14.160,00 EUR = 32.769,00 EUR.
Mitgeteilt von den Rechtsanwälten Hubbe & von Haacke, Bremen