Das AG hat den Gebührenstreitwert für eine vom Kläger zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhobene Vorschussklage über 10.845,80 EUR auf 1.430,00 EUR festgesetzt und dafür den Jahreswert einer angemessenen Minderung der vereinbarten Miete in Ansatz gebracht. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger, die eine Heraufsetzung des Streitwertes unter Zugrundelegung des geltend gemachten Vorschusses begehrt.

Das AG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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