Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung richtet sich, wie bei sonstigen Zahlungsklagen auch, nach dem geltend gemachten Betrag.
Insoweit kommt der Ansatz des Jahresbetrags einer angemessenen Minderung entsprechend § 41 Abs. 5 S. 1 GKG nicht in Betracht. Zwar ist diese Vorschrift grundsätzlich analogiefähig (vgl. BGH, Beschl. v. 2.11.2005 – XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378), doch gebietet der Zweck eine entsprechende Anwendung nur in solchen Fällen, in denen der Mieter im Wege der Mangelbeseitigung von dem Vermieter eine ungestörte Gewährung des Mietgebrauches verlangt (vgl. BGH a.a.O.). Richtet sich die Klage des Mieters auf Instandsetzung, soll aus sozialpolitischen Erwägungen vermieden werden, dass sich der Streitwert der Klage nach den Kosten der Instandsetzungsmaßnahme richtet (BT-Drucks 15/1971, S. 155; BGH a.a.O.).
Richtet sich die Klage des Mieters jedoch nicht auf Instandsetzung, sondern auf Zahlung der Kosten der Instandsetzungsmaßnahme, so macht er gerade diese Kosten zum Streitgegenstand. Da der Mieter es als Kläger in der Hand hat, den Streitgegenstand zu bestimmen, treten sozialpolitische Erwägungen insoweit in den Hintergrund. Zumindest in den Fällen, in denen der Mieter den Mangel bereits beseitigt hat und er nach § 536a Abs. 2 BGB den Ersatz der dafür getätigten Aufwendungen verlangt, richtet sich der Streitwert ohne weiteres nach dem geltend gemachten Zahlbetrag. Nach Auffassung der Kammer kann es jedoch für die Höhe des Streitwerts keinen Unterschied machen, ob der Mieter zunächst einen Vorschuss einklagt, um mit diesem die Instandsetzung selber durchzuführen, oder ob er zuerst die Instandsetzung durchführt und anschließend die hierfür gemachten Aufwendungen erstattet verlangt. Der Umstand allein, dass sich ein Vorschuss aus Sicht des Mieters als "durchlaufender" Posten darstellt, vermag eine abweichende Streitwertfestsetzung nicht zu rechtfertigen (vgl. zur Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Beschwer OLG Koblenz, Beschl. v. 7.5.1991 – 14 W 271/91, MDR 1992, 196).
Bei einer analogen Anwendung von § 41 Abs. 5 S. 1 GKG auf die Vorschussklage des Mieters würde zudem verkannt, dass der zur Instandsetzung erforderliche Vorschuss auch durchaus (erheblich) niedriger sein kann als der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung. Hat der Mieter beispielsweise wegen eines geringfügigen Defekts an einer Sicherung kein warmes Wasser mehr, so verbliebe eine Klage auf Zahlung der erforderlichen Kosten für den Austausch der Sicherung – legte man für den Gebührenstreitwert den eingeklagten Zahlbetrag zugrunde – in der untersten Gebührenstufe, während der Gebührenstreitwert bei einer analogen Anwendung von § 41 Abs. 5 S. 1 GKG in Abhängigkeit von Miethöhe und Minderungsquote durchaus mehrere tausend EUR erreichen kann. Würde man die Klage auf Instandsetzung und die Klage auf Vorschusszahlung hinsichtlich der Gebühren durch eine (analoge) Anwendung von § 41 Abs. 5 S. 1 GKG stets gleich behandeln, nähme man dem wirtschaftlich denkenden Mieter die Möglichkeit, sein Rechtsschutzziel auf dem im Einzelfall billigeren Weg erreichen zu können. Dies widerspricht den o.g. sozialpolitischen Erwägungen.
AGS 12/2013, S. 582 - 583