Die gem. § 165 S. 2 i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat in der Sache keinen Erfolg.
Die zuständige Urkundsbeamtin hat eine Festsetzung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Kostenantrag geltend gemachten Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht abgelehnt.
Die Einzelrichterin hat mit unanfechtbarem Beschluss im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ihren ablehnenden Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet.
Im ursprünglichen Beschluss war der Antrag des Antragstellers abgelehnt worden und wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach der Kostenentscheidung im Abänderungsbeschluss trägt dagegen die Antragsgegnerin die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Nach § 16 Nr. 5 RVG stellen das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar. Gebühren dürfen in derselben Angelegenheit gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal gefordert werden. Daher kann ein bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordener Prozessbevollmächtigter für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV beanspruchen und keine gesonderte Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV verlangen. Seine Gebühren entstehen bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht – nochmals – erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 (noch zu § 40 BRAGO); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11 m.w.Nachw.; VG Berlin, Beschl. v. 31.10.2012 – 35 KE 32.12 m.w.Nachw.; VG Münster, Beschl. v. 8.5.2014 – 6 L 776/13.A).
Anders liegt es lediglich, wenn der Prozessbevollmächtigte – anders als vorliegend – im Ausgangsverfahren noch nicht tätig war. In diesem Fall entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug erst im Abänderungsverfahren.
Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02; VGH BW, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem vorliegend gestellten Kostenfestsetzungsantrag zwar nicht um einen unzulässigen Antrag auf "erneute" Festsetzung von Gebühren i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG für dieselbe Angelegenheit. Denn aufgrund der zu Lasten des Antragstellers ausgegangenen Kostengrundentscheidung im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO schied dort ein Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der bereits im Ausgangsverfahren angefallenen Verfahrensgebühr seines Prozessbevollmächtigten nebst Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gegen die Antragsgegnerin aus. Der erst im vorliegenden Abänderungsverfahren gestellte Kostenfestsetzungsantrag ist daher auf die erstmalige Festsetzung der für das Ausgangs- und Abänderungsverfahren einheitlichen einfachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3001 VV sowie der Pauschale nach Nr. 7002 VV gegen die Antragsgegnerin gerichtet.
Der Erinnerung bleibt aber deshalb der Erfolg versagt, weil die geltend gemachten Gebühren bereits im Ausgangsverfahren angefallen sind und damit der zu Lasten des Antragstellers getroffenen Kostengrundentscheidung für das Ausgangsverfahren unterliegen. Die erst im vorliegenden Abänderungsverfahren zugunsten des Antragstellers erfolgte Kostengrundentscheidung bezieht sich – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nur auf das Abänderungsverfahren selbst und regelt damit die Kostenerstattungspflicht nur für die im Abänderungsverfahren neu angefallenen Kosten, z.B. Kosten einer erst dort durchgeführten Beweisaufnahme. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren ersetzt dagegen nicht die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung, trifft also nicht etwa eine für den vorliegenden Rechtszug insgesamt neue einheitliche Kostenentscheidung. Denn das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO dar, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Be...