Die Beschwerde ist statthaft und innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG angebracht worden, mithin zulässig. Das Rechtsmittel, über das der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu befinden hat (§ 33 Abs. 8 S. 1 letzter Hs. RVG e contrario) bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 RVG kann ein beigeordneter Rechtsanwalt, dem – wie hier – wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, u.a. für die voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern.
a) Nr. 7000 Abs. 1a) VV, bei der es sich gegenüber § 46 Abs. 1 RVG um die speziellere Regelung handelt, sieht einen Anspruch des Rechtsanwalts auf (pauschalen) Ersatz seiner Auslagen für Ausdrucke aus Gerichtsakten nur in dem Umfang vor, wie deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist. Was in diesem Zusammenhang zur "Bearbeitung" einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des beigeordneten Rechtsanwalts, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten (Hartmann, KostG, 44. Aufl., Rn 6 zu Nr. 7000 VV m.w.Nachw.; BGH MDR 2005, 956; AGS 2005, 573; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV 7000 Rn 55 m.w.Nachw.). Es kommt dabei auf die Verfahrensart und den konkreten Sachverhalt sowie auf die aktuelle Verfahrenslage an (Hartmann a.a.O. § 46 RVG Rn 14 f. m.w.Nachw.). Eine bloße Erleichterung oder Bequemlichkeit reicht jedoch ebenso wenig, wie eine bloße Zweckmäßigkeit (Hartmann a.a.O. Nr. 7000 VV, Rn 23 "Zweckmäßigkeit"; § 46 RVG Rn 17). Allerdings hat der Anwalt einen gewissen, nicht zu engen, sondern eher großzügigen Ermessensspielraum, den er allerdings auch pflichtgemäß handhaben muss (Hartmann a.a.O. Rn 6), indem er den allgemeinen Grundsatz kostenschonender Prozessführung berücksichtigt (Hartmann a.a.O. § 46 RVG, Rn 15 ff.; Müller-Rabe a.a.O. Rn 56; OLG Celle, Beschl. v. 22.10.2010 – 1 Ws 547/10 – u. v. 28.11.2011 – 1 Ws 415/11, 1 Ws 416/11, 1 Ws 417/11, 1 Ws 418/11; ebenso KG, Beschl. v. 27.5.2008 – 2/5 Ws 131/06).
b) Während in § 46 Abs. 1 RVG die Darlegungs- und Beweislast, eine vom beigeordneten Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse geltend gemachte Auslage sei zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich gewesen, wegen der dort gewählten negativen Formulierung bei der nach § 45 Abs. 1 RVG grundsätzlich vergütungspflichtigen Staatskasse liegt, ist dies bei der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV-RGV ausweislich der dort verwendeten positiven Formulierung umgekehrt: Der Rechtsanwalt kann die Pauschale – auch gegenüber der Staatskasse – nur in Rechnung stellen, soweit die Herstellung der Dokumente (hier: der Ausdruck der Akten) zur sachgemäßen Bearbeitung durch ihn geboten war. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt also bei ihm.
2. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist vorliegend nicht erkennbar, dass der komplette Ausdruck der aus über 40.000 Blatt bestehenden Akten für die sachgerechte Bearbeitung durch den Verteidiger i.S.v. Nr. 7000 Abs. 1a VV geboten ist.
a) Dem Verteidiger stehen die kompletten Akten dauerhaft in digitalisierter Form zur Verfügung. Er kann darauf – das Vorhandensein entsprechender Hard- und Software vorausgesetzt – jederzeit Zugriff nehmen. Eine Fallkonstellation, in dem die Gerichtsakten dem Rechtsanwalt nur vorübergehend überlassen wurden und er deshalb, auch um auf alle künftigen Eventualitäten im weiteren Verfahren vorbereitet zu sein, eher zu viel als zu wenig daraus für seine eigenen Unterlagen kopieren bzw. ausdrucken muss, ist deshalb vorliegend nicht gegeben.
Das gilt auch während der Teilnahme an einer etwaigen Hauptverhandlung. Die aktuell am Markt befindlichen mobilen Computer verfügen über genügend Akku-Kapazität, um selbst während langer Sitzungstage dauerhaft in Betrieb bleiben zu können. Erforderlichenfalls wird dem Verteidiger im Verhandlungssaal die Möglichkeit zum Abschluss seines Computers an das Stromnetz zu gestatten sein.
b) Mit dem Einwand, ihm sei die Anschaffung einer entsprechenden "Abspielmöglichkeit" eigens für die Hauptverhandlung, um damit auf die digitalisierten Akten zugreifen zu können, nicht zumutbar, kann der Verteidiger ebenfalls nicht gehört werden.
Der Senat hat angesichts der nachfolgend unter c) dargelegten Erkenntnisse schon keinen Zweifel daran, dass der Rechtsanwalt bzw. die Kanzlei, in der er tätig ist, über eine geeignete mobile "Abspielmöglichkeit" verfügt. Ansonsten wäre eine solche im Zuge der berufsrechtlichen Verpflichtung, die für die Verteidigertätigkeit erforderlichen sachlichen Voraussetzungen vorzuhalten (§ 5 BO), umgehend zu beschaffen.
c) Der Verteidiger trägt nicht vor, dass ihm das Studium und die Arbeit mit der digitalisierten Akte innerhalb seiner Kanzleiräume technisch nicht möglich sei. Er teilt selbst mit, dass dort eine elektronische Aktenführung stattfindet. Die von ihm stammenden Schriftsätze sind nicht auf einer Schreibmaschine, sondern mit...