Das KG hat sich die Mühe gemacht und die zu § 45 Abs. 3 FamGKG seit Inkrafttreten des FGG-ReformG ergangene Rspr. ausgewertet, aus meiner Sicht im Ergebnis aber nicht überzeugend. Das FamG hatte den Wert des § 45 Abs. 1 FamGKG nach § 45 Abs. 3 FamGKG nach Billigkeit von 3.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR angehoben und das KG diese Vorgehensweise bestätigt.
Dies bedeutet gegenüber der regelgerechten Bewertung in Höhe von
1. |
1,3-Verfahrensgebühr (Wert: 3.000,00 EUR) |
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261,30 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr (Wert: 3.000,00 EUR) |
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241,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV) |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
522,50 EUR |
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4. |
19% Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) |
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99,28 EUR |
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Gesamt |
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621,78 EUR |
ein Gebühren(mehr)aufkommen i.H.v.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr (Wert: 5.000,00 EUR) |
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393,90 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr (Wert: 5.000,00 EUR) |
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363,60 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
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777,50 EUR |
4. |
19% Umsatzsteuer |
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147,73 EUR |
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Gesamt |
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925,23 EUR |
in Höhe von 303,45 EUR und bei der hier beiden Beteiligten ohne Ratenzahlung bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Gebühren(mehr)aufkommen i.H.v.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr (Wert: 5.000,00 EUR) |
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334,10 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr (Wert: 5.000,00 EUR) |
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308,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
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662,50 EUR |
4. |
19% Umsatzsteuer |
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125,88 EUR |
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Gesamt |
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788,38 EUR |
in Höhe eines Betrags von lediglich 165,60 EUR.
Das KG hat seine Auffassung, wonach es für die Verfahrensbevollmächtigte insoweit nichts "zu erinnern" gebe, in erster Linie von dem Willen des Gesetzgebers leiten lassen, in Kindschaftssachen auch nach Inkrafttreten des FGG-ReformG ein geringes Gebührenniveau zu erhalten. Dabei verkennen Gesetzgeber und Gerichte, dass genau diese Haltung Einfallstor für umfangreiche kindschaftsrechtliche Verfahren darstellt. Wenn einerseits im Sinne einer Gleichbehandlung es auch weiterhin zu begrüßen ist, dass der Gesetzgeber das geringe Gebührenniveau bei einer regelgerechten Bewertung beibehalten wollte und sich deshalb nach Jahrzehnten nicht von dem Wert in Höhe von 3.000,00 DM/3.000,00 EUR gelöst hat, damit jedem Beteiligten ein Zugang zu den Gerichten ermöglicht werden kann, dürfte ihm das Bewusstsein dafür fehlen, was es für den Anwalt bedeutet, für einen (Mehr-)Betrag in Höhe von 165,60 EUR mehrere Termine wahrzunehmen, umfangreiches Aktenstudium zu betreiben und mindestens 2 x in der Woche eingehend – neben einer Vielzahl von erforderlich Besprechungen – mit dem Auftraggeber fernmündlich zu kommunizieren. Was des einen Grundrechtserhaltung bedeutet (Art. 3 GG) ist des anderen Verletzung (Art. 12 GG). Würden die Gerichte hier jedenfalls nicht mit zweierlei Maß messen, könnten sachgerechtere Ergebnisse erzielt werden: Während Gerichte ohne näheres Hinsehen und deshalb mitunter auch ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 1 FamFG bestellen, der die dem Gericht obliegende Tätigkeit ausführt, und hierfür ohne Weiteres bei Beteiligung allein zweier Kinder 1.100,00 EUR an Vergütung für den Verfahrensbeistand ausgelöst werden, gerieren sich Gerichte bei der Anwaltsvergütung geradezu zimperlich, wenn es um einen Gebührenbetrag in Höhe von 165,60 EUR geht.
Insoweit das KG konkrete Einwendungen gegen die Zurückweisung der Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten erhoben und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sollte es allerdings mit seinem Einwand gehört werden, Ausführungen zum Aufwand des Verfahrens nicht zu pauschalisieren, sondern stets konkret darzulegen und von einem durchschnittlichen Verfahren abzugrenzen, um eine Abweichung vom Regelwert nach § 45 Abs. 3 FamGKG erreichen und überhaupt feststellen zu können.
Lotte Thiel
AGS 12/2014, S. 570 - 573