Die zulässige Streitwertbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR.
Der Umstand, dass der Kläger die Beschwerdeschrift nicht unterschrieben hat, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Es liegt eine "schriftliche" Beschwerde i.S.v. §§ 68 S. 5, 66 Abs. 5 S. 1 GKG vor. Die maschinenschriftliche Form des Beschwerdeschreibens mit der maschinenschriftlichen Angabe des Namens des Klägers unter der Beschwerdeschrift ist im vorliegenden Fall ausreichend.
In vielen Vorschriften des Prozessrechts ist vorgesehen, dass Erklärungen von Beteiligten "schriftlich" abzugeben sind. Der prozessrechtliche Begriff "schriftlich" ist nicht identisch mit dem Begriff der Schriftform in § 126 Abs. 1 BGB. Der prozessrechtliche Begriff der Schriftlichkeit ist vielmehr eigenständig zu bestimmen, wobei es allein darauf ankommt, welcher Grad von Formenstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist. (Vgl. den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30.4.1979 – GmS-OGB 1/78). Die prozessrechtlichen Anforderungen der Schriftlichkeit sollen sicherstellen, dass aus einem Schriftstück eindeutig erkennbar ist, von welcher Person die betreffende Erklärung stammt, und welches der Inhalt der Erklärung ist. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern das es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes a.a.O.). Daraus ergibt sich, dass zwar in vielen Fällen eine Unterschrift für notwendig erachtet wird, da im Verhältnis zum Gericht durch die Unterschrift klargestellt wird, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigtem dem Gericht zugeleitet worden ist. Die Rspr. verlangt daher insbesondere bei Anwaltsschriftsätzen zur Unterscheidung von Entwürfen eine Unterschrift des Anwalts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 569 ZPO, Rn 7).
Von diesen Grundsätzen ausgehend kann ein Schriftstück, das nicht von einem Anwalt herrührt, im Einzelfall die Anforderungen der "Schriftlichkeit" auch dann erfüllen, wenn eine Unterschrift fehlt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes a.a.O.; Zöller/Heßler a.a.O.). Es kommt entscheidend darauf an, ob im konkreten Fall die prozessrechtlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit (Sicherheit über die Identität des Ausstellers, Inhalt der Erklärung, Unterscheidung von einem Entwurf) erfüllt sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes ist eindeutig. Dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern nach dem Willen des Klägers um eine rechtsgestaltende prozessrechtliche Erklärung handelt, ergibt sich aus dem Zusammenhang. Denn der Kläger hat in einem früheren Schriftsatz klargestellt, dass seine Schreiben an das Gericht auch ohne Unterschrift rechtsgestaltende Willenserklärungen enthalten sollen. Auf die Gründe für diese Verfahrensweise des Klägers kommt es nicht an. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Schriftsatz ohne Unterschrift eine wirksame schriftliche Prozesserklärung enthält, aus den angegebenen Gründen eine Frage der Bewertung der Umstände des Einzelfalls ist. (Vgl. zur Schriftlichkeit von Prozesserklärungen auch BVerfG NJW 1963, 755; BGH NJW 1985, 328; OLG Köln OLGZ 1980, 406; OLG Karlsruhe – 18. Senat, FamRZ 1988, 82.) Die Frage, unter welchen anderen Umständen eine Unterschrift des Klägers unter einem Schriftstück erforderlich sein kann, um die Anforderungen an die "Schriftlichkeit" zu wahren, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. ... (wird ausgeführt)
AGS 12/2014, S. 559 - 560