Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Das FamG hat den Verfahrenswert für die einstweiligen Anordnungen auf Regelung von Teilbereichen der elterlichen Sorge zutreffend auf insgesamt 1.500,00 EUR festgesetzt (§ 41, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG).

Die einstweilige Anordnung ist jetzt ein von der Hauptsache verschiedenes und selbstständiges Verfahren (Gerhardt/Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl., 17. Kapitel Rn 10). Beide Verfahren betreffen, soweit die Regelung von Teilbereichen der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt wird, ein und denselben Gegenstand, somit sind die Werte nach § 15 Abs. 1, 2 RVG nicht zusammenzurechnen (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., Anh. § 3 "einstweilige Anordnung").

Darüber hinaus rechtfertigen weder der Umstand, dass beide Parteien gegenläufige Anträge im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellt haben, noch der zusätzliche Antrag auf Vertretung in schulischen Angelegenheiten sowie bei der Stellung von Anträgen nach SGB VIII eine Erhöhung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Wenn beide Elternteile die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teilbereiches der elterlichen Sorge auf sich beantragen, handelt es sich immer noch um nur ein Verfahren der einstweiligen Anordnung, nicht um mehrere Verfahren. Auch bei der Hauptsache "Elterliche Sorge” als isoliertes FGG-Verfahren oder als Folgesache im Scheidungsverbund erhöhen sich die Gegenstandswerte durch beidseitige Anträge auf Sorgerechtsübertragung nicht. Nur wenn der Gegenantrag erst nach Abschluss des ersten Antrages eingeleitet wird, handelt es sich um ein weiteres Verfahren (vgl. OLG München FamRZ 2006, 1218; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 848); dieser Ausnahmefall liegt aber erkennbar nicht vor, da das AG beide Verfahren mit Beschl. v. 19.10.2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum vorliegenden Verfahren verbunden hat."

Der Wert der Kindesherausgabesache beträgt im isolierten Verfahren ebenfalls 1.500,00 EUR (§§ 45 Abs. 1 Nr. 3, 41 FamFG). Eine Herabsetzung nach § 45 Abs. 3 FamGKG erscheint geboten, wenn die Herausgabe im Zusammenhang mit einer ebenfalls streitigen Sorgerechtsregelung praktisch nur zu ihrer Vollziehung begehrt wird (Gerhardt/Keske, a.a.O., Rn 103). Der Senat erachtet im vorliegenden Fall eine Absenkung auf 1/3 des Wertes für angemessen und ausreichend (Vgl. OLG Celle JurBüro 1986, 425, 426; Keske, Das neue FamGKG, § 45 Rn 7), nachdem die Beteiligten – auch in Bezug auf den von der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung gestellten Herausgabeantrag – sich im Anhörungstermin darauf verständigt haben, dass M. bis zur Entscheidung in der Hauptsache seinen Aufenthalt bei dem Kindesvater haben soll.

AGS 12/2014, S. 573 - 574

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