Die Erinnerung, über die der nach § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 GKG zuständige Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet. Die Gerichtskostenrechnung ist dahingehend abzuändern, dass lediglich ein Gegenstandswert von 272,87 EUR zugrunde gelegt wird.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Zwecks Sicherung der Kostendeckungsquote wird in den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bei niedrigen Streitwerten allerdings ein sog. Mindeststreitwert zugrunde gelegt, der bei Verfahrenseingängen bis zum 31.7.2013 1.000,00 EUR betrug (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG a.F.). Durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013 (BGBl I 2013, 2586) wurde der Mindeststreitwert bei Verfahrenseingängen ab dem 1.8.2013 auf 1.500,00 EUR angehoben. Ausgenommen von der Mindeststreitwertregelung sind nunmehr allerdings – anders als nach altem Recht – u.a. "Verfahren in Kindergeldangelegenheiten" (vgl. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG n.F.). Für diese Verfahren bleibt es bei den o.g. allgemeinen Grundsätzen. Die kostenmäßige Privilegierung der Kindergeldangelegenheiten erfolgte aus sozialpolitischen Erwägungen (BT-Drucks 17/11471, 246). Kläger, die regelmäßig auf Kindergeldzahlungen angewiesen sind, sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers dann nicht mit hohen Gerichtskosten belegt werden, wenn sie lediglich einen Zahlungsanspruch für einen begrenzten Zeitraum geltend machen, der unterhalb des Mindeststreitwerts liegt; gleiches gilt bei der Anfechtung von (geringen) Rückzahlungsansprüchen (vgl. Schneider/Thiel, Anwaltsblatt Online 2013, 298, 301).
Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze handelte es sich auch beim Verfahren 4 K 3453/13 Kg um ein solches in "Kindergeldangelegenheiten". Bereits der Wortlaut des § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG, der die Nichtanwendbarkeit des Mindeststreitwerts schlicht für die "Verfahren in Kindergeldangelegenheiten" regelt, spricht hierfür. Das Kindergeldrecht ist im X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelt (§§ 62 ff. EStG). Neben der persönlichen (§§ 62, 74 EStG) und sachlichen (§§ 63 bis 65 EStG) Berechtigung, der Regelung zur Höhe des Kindergeldes (§ 66 EStG) und den verfahrensrechtlichen Vorschriften (§§ 67 ff., 75, 76 EStG) enthält der X. Abschnitt auch den Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Erstattung seiner die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung betreffenden notwendigen Aufwendungen für ein ganz oder teilweise erfolgreiches Einspruchsverfahren (§ 77 EStG). Auf entsprechenden Antrag des Berechtigten entscheidet die Familienkasse über Grund und Höhe der zu erstattenden Aufwendungen (§ 77 Abs. 3 EStG), wobei die Kostenentscheidung ein gegenüber der Kindergeldfestsetzung selbstständiger Verwaltungsakt ist, dessen Rechtmäßigkeit mit Einspruch und (gegebenenfalls.) Klage zu überprüfen ist (vgl. hierzu Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 77 Rn 1 m.w.Nachw.; Treiber, in: Blümich, EStG, § 77 Rn 28).
Neben dem vorgenannten systematischen Argument ist vorliegend aber auch das gesetzgeberische Motiv, Klageverfahren in Kindergeldangelegenheiten bei niedrigen Streitwerten kostenmäßig zu privilegieren, einschlägig. § 77 EStG verschafft dem Kindergeldberechtigten unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift lediglich einen Erstattungsanspruch seiner Aufwendungen gegen die Familienkasse. Im Innenverhältnis bleibt er gegenüber seinem Auftragnehmer, der typischerweise zu den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe gehört (Rechtsanwalt/Steuerberater), unmittelbar selbst zur Zahlung verpflichtet. Lehnt die Familienkasse trotz ganz oder teilweisen Obsiegens im Einspruchsverfahren eine Kostenerstattung nach § 77 EStG ab, schmälert diese Kostenlast im Ergebnis den "kindergeldrechtlichen Erfolg". Sieht sich der Kindergeldberechtigte in diesem Fall veranlasst, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Kostenerstattung nach § 77 EStG in einem Klageverfahren vor dem FG überprüfen zu lassen, greift auch insoweit die sozialpolitisch motivierte Kostenprivilegierung für Kindergeldangelegenheiten nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG, sofern – wie vorliegend – der streitige Erstattungsanspruch unterhalb des Mindeststreitwerts von 1.500,00 EUR liegt. Andernfalls könnten sich Kindergeldberechtigte, denen die beantragte Kostenerstattung nach § 77 EStG behördlich versagt blieb, durch ein zu hohes Kostenrisiko veranlasst sehen, keinen gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen.
Die Erinnerungsführerin beanspruchte im Verfahren 4 K 3453/13 Kg die Verpflichtung der beklagten Familienkasse, einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 272,87 EUR festzusetzen; dies ist der nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG zu berücksichtigende Streitwert. Aufgrund der Rücknahme der Klage sind 2,0 Gerichtsgebühren festzusetz...