Leitsatz
Lehnt das Gericht den Erlass eines Strafbefehls nach § 408 Abs. 2 S. 1 StPO ab, entsteht keine zusätzliche Gebühr nach Anm. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV.
AG Rosenheim, Beschl. v. 26.8.2014 – 8 Cs 420 Js 25786/12
1 Sachverhalt
Das Gericht hatte auf Mitwirkung des Verteidigers den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Landeskasse auferlegt. Daraufhin beantragte der vormals Beschuldigte die Festsetzung der ihm entstandenen Anwaltskosten, darunter auch einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV. Sein Anwalt begründete diese Gebühr damit, dass die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls der Nichteröffnung des Hauptverfahrens gleichstehe. Der Rechtpfleger hat die zusätzliche Gebühr abgesetzt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die Festsetzung der Gebühr gem. Nr. 4141 VV ist in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht unterblieben. Diese Gebühr entsteht zwar, wenn das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV). Vorliegend hat das Gericht jedoch den Erlass eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls abgelehnt.
Diese Entscheidung steht zwar gem. § 408 Abs. 2 S. 2 StPO materiell-rechtlich dem Beschluss gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Dennoch sind die Fälle hier – entsprechend der Argumentation des Bezirksrevisors – aus gebührenrechtlicher Sicht nicht gleichzusetzen. Nach dem Sinn und Zweck der Gebühr gem. Nr. 4141 VV soll die Gebühr dann anfallen, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Auch hier ist zwar durch den Beschluss des Gerichts das Verfahren beendet worden und somit natürlich auch die Möglichkeit einer späteren Hauptverhandlung entfallen. Anders als bei dem in der Anm. zu Nr. 4141 VV gemeinten Beschluss, mit dem das Hauptverhandlung nicht eröffnet wird, wurde durch den Beschluss des Gerichts die Hauptverhandlung aber noch nicht unmittelbar entbehrlich. Hätte das Gericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nicht abgelehnt, wäre der Strafbefehl erlassen worden. Der Erlass des Strafbefehls führt dabei nicht unmittelbar zur Erforderlichkeit einer Hauptverhandlung. Eine solche findet nur dann statt, wenn auch Einspruch eingelegt wird und nicht etwa im Verfahren gem. § 411 Abs. 1 S. 3 StPO nur über die Tagessatzhöhe zu entscheiden ist (wofür dann wieder gerade die Gebühr nach Nr. 4141 VV anfallen würde).
AGS 12/2014, S. 553