Der Korintenberg erscheint zum GNotKG zwischenzeitlich in "2. Auflage" und setzt damit die 17 Auflagen seines Vorgängers, des entsprechenden Kommentars zur KostO, fort. Kommentiert wird das zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG in Kraft getretene GNotKG, das die alte und nicht mehr zeitgemäße Kostenordnung abgelöst hat. Im Gerichts- und Notarkostengesetz sind geregelt die Gerichtsgebühren in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Notargebühren. Ebenso wie alle modernen Kostengesetze handelt es sich nicht mehr um ein reines Paragraphenwerk, sondern um einen strukturierten Paragraphenteil mit einem angehängten Kostenverzeichnis getrennt nach den Gebühren für Gericht, Notar und den Auslagentatbeständen. Wie gewohnt wird das zum Teil komplizierte Notarkostenrecht und das Recht der Gerichtsgebühren in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anschaulich dargestellt und kommentiert. In vielen Teilen kann nach wie vor auf die ältere Rechtsprechung zur Kostenordnung zurückgegriffen werden. In vielen Fällen haben sich aber auch entscheidende Neuerungen ergeben, die zu beachten waren. Gegenüber der Vorauflage hat sich die Zusammensetzung der Herausgeber und Autoren verändert. Ausgeschieden ist Prof. Friedrich Lappe, der das Werk seit der 10. Auflage maßgeblich mitgestaltet hat. Neu hinzugekommen ist Ministerialrat im BMJ Klaus Otto, der "Vater des GNotKG", der maßgeblichen Anteil an der Gestaltung dieses neuen Kostengesetzes hatte. Gegenüber der Vorauflage konnte bereits erste Rechtsprechung zu den neuen Vorschriften berücksichtigt werden. Auch mussten zwischenzeitlich bereits Änderungen des GNotKG gegenüber seiner Erstfassung beachtet und kommentiert werden. Das Werk ist damit wieder auf aktuellem Stand. Die Rechtsprechung ist nachgewiesen bis Juli 2014. Auch wenn das Werk sich primär an Gerichte und Notare richtet, ist es auch für die Anwaltschaft von Bedeutung. Zum einen gehört zu einer ordnungsgemäßen Beratung und Vertretung des Mandanten, dass er in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie bei Beurkundungsvorgängen auch über die anfallenden Kosten belehrt wird und der Anwalt ihm den kostengünstigsten Weg aufzeigt. Ebenso gehört es zu den Aufgaben des Anwalts, dass er prüft, ob hier richtig abgerechnet wird. Die Praxis zeigt, dass gerade hier viele Fehler begangen werden, die mitunter den Mandanten Geld kosten. Darüber hinaus sind nach § 23 Abs. 3 RVG für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts viele Wertvorschriften des GNotKG anzuwenden, insbesondere bei Vertragsentwürfen. Auch in Familiensachen verweist das FamGKG auf die Vorschriften des GNotKG. Anwälte sind häufig überrascht, nach welch hohen Werten sie außergerichtlich – im Gegensatz zu gerichtlichen Verfahren – abrechnen können. Da hat sich schon manches Mal ein Blick in die Kommentierung des GNotKG gelohnt.
Autor: Norbert Schneider
Norbert Schneider
AGS 12/2014, S. III - IV