Die nach Zulassung des Rechtsmittels durch das AG gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG zulässige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das AG hat zu Recht den als Erinnerung gegen den Kostenansatz (Erhebung von Zustellkosten) gerichteten Antrag auf Niederschlagung der Zustellkosten zurückgewiesen. Gem. § 17 Abs. 3 GKG kann bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen, hier ein solcher von in der Höhe unstreitigen 3,50 EUR für die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gem. §§ 788 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 1 S. 3 und 4 ZPO, erhoben werden. Die Kammer folgt insoweit nicht der von der Gläubigerin zitierten Ansicht der LG Berlin (82 T 863/10), Hamburg (3322 T 173/09) und Bonn (4 T 414/10), nach der der Gläubiger nicht für die Kosten der Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses haftet, sondern derjenigen des OLG Hamm in seiner Entscheidung v. 11.12.2009 (25 W 587/09), nach der der Gläubiger als Vollstreckungsgläubiger und Antragsteller gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG für die Auslagen der Zustellungskosten haftet. Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet derjenige die Kosten, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren derjenige, der den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt hat. Dem steht nicht, wie die Gläubigerin meint, entgegen, dass die Zustellung des Beschlusses für sich genommen nicht beantragt werden muss, sondern von Amts wegen vorzunehmen ist, da die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht losgelöst vom restlichen Kostenfestsetzungsverfahren betrachtet werden darf, sondern vielmehr untrennbarer Teil eines einheitlichen Verfahrens ist. Dem Gläubiger wäre nämlich mit dem bloßen Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht gedient; er kann nur und ausschließlich dann von ihm profitieren, wenn dieser Beschluss auch zugestellt wird.
Aus denselben Gründen teilt die Kammer auch nicht die in der angefochtenen Entscheidung geäußerte Ansicht des AG, dass die Rechtspflegerin das weitere Tätigwerden nicht vom Eingang des Vorschusses hätte abhängig machen dürfen. Eine Entscheidung ist ihr jedoch insoweit verwehrt, da dieser Teil des Beschlusses nicht angefochten wurde und eine Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zu Lasten der Gläubigerin wegen des Verbots der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren analog § 528 S. 2 ZPO nicht zulässig ist (BGH NJW 1986, 1496; KG NJW-RR 87, 5).
AGS 12/2014, S. 557 - 558