1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 2 S. 3 RVG in Verbindung § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG i.v.m. § 569 ZPO). Mit der Beschwerde wird eine Beschwer in eigenen Rechten geltend gemacht. Zudem übersteigt die Beschwerde den Wert des Beschwerdegegenstands von EUR 200,- (vgl. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG i.v.m. § 567 Abs. 2 ZPO).
2. Die Beschwerde ist überwiegend unbegründet.
Das AG hat zu Recht die Vergütung der Beschwerdegegnerin über 603,93 EUR festgesetzt. Für die Beschwerdegegnerin ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV über 487,50 EUR, eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV über 20,00 EUR sowie die Umsatzsteuer auf die Gebühr und Auslagen nach Nr. 7008 VV über 96,43 EUR entstanden.
Nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beschwerdeführerin das Geschäft betrieben, indem sie für die Beschwerdeführerin die Vertretungs- und Verteidigungsanzeige, eine Klageerwiderung einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie weitere Schriftsätze einreichte. Insoweit stehen die Angriffe der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Es trifft angesichts der genannten und in der Gerichtsakte vorliegenden Schriftsätze der Beschwerdegegnerin nicht zu, dass allein die Beschwerdeführerin "die ganze Zeit" "die Widersprüche" "selber geschrieben" habe. Hinzuzusetzen sind die Auslagen nach Nr. 7002 und 7008 VV.
Das AG hat des Weiteren zu Recht Auslagen für die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses über 3,50 EUR festgesetzt.
Auslagen für die Zustellung dieses Beschlusses sind nach Nr. 9002 GKG-KostVerz. entstanden. Nach dieser Vorschrift entsteht die Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung mit 3,50 EUR. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beschwerdeführerin ist der Beschluss mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.
Gegen den Kostenansatz spricht nicht die Anm. S. 1 zu Nr. 9002 GKG-KostVerz. Nach dieser Regelung wird die Zustellungspauschale neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfallen. Zu diesem kostenrechtlichen Rechtszug gehört das zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber geführte Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG aber nicht. Hinsichtlich eines zwischen Parteien eines Rechtsstreits geführten Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 103-107 ZPO ist allerdings umstritten, ob das Kostenfestsetzungsverfahren zum Rechtszug der Hauptsache gehört (zum Rechtszug gehörend: Lackmann in: Musielak, 11. Aufl. (2014), § 104 ZPO, Rn 16; Herget in: Zöller, 30. Aufl. (2014), § 104 ZPO, Rn 7; Zimmermann in: Binz/Dörndorfer, 3. Aufl. (2014), Nr. 9002 GKG-KostVerz., Rn 3; Hartmann, KostG, Nr. 9002 GKG-KostVerz., Rn 2; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, (2014), Nr. 9002 GKG-KostVerz., Rn 22; Fölsch in: Schneider/Volpert/Fölsch, 2. Aufl., Nr. 2002 KV FamGKG, Rn 15; AG Rendsburg JurBüro 1996, 318; a.A. Meyer, GKG/FamGKG 2012, 13. Aufl. (2012), Nr. 9002 GKG-KostVerz., Rn 42; LG Lübeck v. 2.12.2002 – 3 T 384/02; LG Lübeck v. 15.1.2003 – 3 T 15/03; LG Lübeck v. 2.5.2007 – 3 T 107/07; AG Kiel JurBüro 1996, 261).
Bei dem – hier gegenständlichen – Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG handelt es sich hingegen um ein eigenständiges und sowohl vom Hauptsacheverfahren als auch vom Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103-107 ZPO unabhängiges Verfahren (OLG Köln AGS 2000, 210; LG Köln AGS 2000, 209; LG Bonn AGS 2000, 210; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht (2014), Nr. 9002 GKG-KostVerz., Rn 22). Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG gehört deshalb nicht zum Rechtszug i.S.d. Anm. S. 1 zu Nr. 9002 GKG-KostVerz., weil es das Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Auftraggeber, nicht aber das Verhältnis der Prozessparteien zueinander betrifft (OLG Köln AGS 2000, 210; LG Köln AGS 2000, 209; LG Bonn AGS 2000, 210; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht (2014), Nr. 9002 GKG-KostVerz., Rn 22). Es dient dem Zweck, dem Rechtsanwalt ein im Vergleich zur Gebührenklage vereinfachtes Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung der Vergütung gegen die von ihm vertretene Partei zur Verfügung zu stellen (OLG Köln AGS 2000, 210).
Diese Auslagen für die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses sind auch erstattungsfähig. So ist in § 11 Abs. 2 S. 5 RVG ausdrücklich bestimmt, dass in den Vergütungsfestsetzungsbeschluss die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen sind.
Die Festsetzung von Auslagen für die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrags über 3,50 EUR ist dagegen zu Unre...