Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich die erstattungspflichtige Partei im Rahmen der Kostenfestsetzung auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr berufen, soweit sie vom Gegner erfüllt (1. Var.) oder gegen diesen tituliert worden ist (2. Var). Hier ergab sich die Besonderheit, dass eine Kombination beider Varianten gegeben war. Zum Teil – nämlich i.H.v. 104,00 EUR – war die Geschäftsgebühr erfüllt worden und daher nach der ersten Variante des § 15a Abs. 2 RVG anzurechnen. Hinsichtlich des Restbetrags von 45,50 EUR hat das Gericht die Geschäftsgebühr tituliert, so dass insoweit nach der zweiten Variante des § 15a Abs. 2 RVG anzurechnen war. Da die Anrechnung nach § 15a Abs. 2 RVG auch dann greift, wenn hinsichtlich verschiedener Teilbeträge unterschiedliche Anrechnungstatbestände greifen, war hier insgesamt die Geschäftsgebühr von 149,50 EUR hälftig anzurechnen, also mit 74,75 EUR.

AGS 12/2015, S. 594 - 595

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