Das LAG hat im Ergebnis zu Recht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG zurückgewiesen. Die Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde folgt allerdings bereits daraus, dass materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können und entgegen der Annahme des LAG kein diesbezüglicher Ausnahmefall vorliegt.
I. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass materiell-rechtliche Einwendungen, wie die Abgeltungsklausel aus dem späteren Vergleich der Parteien, außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen sind. Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses endet, ist eine Umsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Kostengrundentscheidung. Es hat allein die Frage zum Gegenstand, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Diese sind vielmehr vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (vgl. BGH v. 14.5.2014 – XII ZB 539/11, Rn 7 m.w.N. [= AGS 2014, 298]; Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., § 104 ZPO Rn 14; MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn 34).
II. Aus verfahrensökonomischen Gründen kann es allerdings angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die – einen ungleich höheren Aufwand erfordernde – Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (vgl. BGH v. 14.5.2014 – XII ZB 539/11, Rn 8 m.w.N. [= AGS 2014, 298]).
III. Ein solcher Ausnahmefall ist hier entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht gegeben.
1. Die Beklagte beruft sich gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus dem Ausgangsrechtsstreit auf einen Vergleich der Parteien in einem Folgerechtsstreit und dessen nach ihrer Ansicht maßgebliche Auslegung unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG. Dieser Vergleich, dessen Auslegung durch die Beklagte der Kläger unter Bezugnahme auf umfangreiche eigene Erwägungen entgegengetreten ist, stellt keine materiell-rechtliche Einwendung dar, die sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lässt und vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus der Akte ermittelt werden kann.
a) Der Wortlaut des Vergleichs der Parteien nimmt den Ausgangsrechtsstreit, der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegt, nicht unmittelbar in Bezug. Eine Bedeutung dieses Vergleichs für den Kostenerstattungsanspruch des Klägers kann sich allenfalls im Wege der Auslegung ergeben. Wie schon der Vortrag der Parteien zeigt, ist es jedenfalls nicht offenkundig, dass die Abgeltungsklausel in dem Vergleich den bereits rechtskräftig festgestellten Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus dem Ausgangsrechtsstreit betrifft. Auch die Beklagte nimmt zur Begründung ihrer Rechtsansicht eine umfangreiche Auslegung der Klausel unter Berücksichtigung des Willens der Parteien und der Rspr. des BAG vor.
b) Das LAG hat sich selbst zu einer umfassenden Auslegung der Klausel nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB veranlasst gesehen und ein eindeutiges Verständnis der Reichweite der Abgeltungsklausel auch unter Berücksichtigung von Begleitumständen, wie dem Verhalten des Klägers nach Vergleichsabschluss, verneint. Dabei hat es sich mit arbeitsrechtlichem Schrifttum sowie der Rspr. des BAG und des BGH auseinandergesetzt. Zudem hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen, da eine höchstrichterliche Rspr. bezüglich des Umfangs der vorliegenden Abgeltungsklausel noch nicht vorliege.
2. Diese Erwägungen der Parteien und des Beschwerdegerichts machen deutlich, dass die materiell-rechtliche Einwendung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung im Kostenfestsetzungsverfahren weder vorgesehen ist noch dem Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten möglich wäre. Vielmehr erfordert sie eine eingehende Auslegung der in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Abgeltungsklausel. Dies ist im K...