Auch ein im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Anwalt erhält seine Reisekosten. Nach § 46 RVG hat die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Anwalts zu übernehmen. Dazu zählen insbesondere auch die Reisekosten des beigeordneten Anwalts (§ 46 Abs. 1 RVG).

Der Anwalt hat hier sogar die Möglichkeit, vorab feststellen zu lassen, dass seine Reise notwendig ist (§ 46 Abs. 2 RVG).

Der Umfang der aus der Landeskasse zu übernehmenden Reisekosten hängt vom Umfang der Beiordnung ab.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?