a) Überblick
Hat der Anwalt seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks und wohnt er auch nicht im Gerichtsbezirk, so ist eine Notwendigkeitsprüfung durchzuführen (§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO). Seine Reisekosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als seine Hinzuziehung notwendig war. Dabei ist wiederum zu unterscheiden, wo der Mandant seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
b) Der Mandant hat seinen Sitz oder Wohnsitz am Ort der Kanzlei des Anwalts
Beauftragt eine Partei einen an ihrem Sitz oder Wohnsitz niedergelassenen Anwalt, ist zunächst die Grundsatzentscheidung des BGH zu beachten, wonach eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei grundsätzlich einen Anwalt an ihrem eigenen Sitz oder Wohnsitz beauftragen darf und dessen Reisekosten im Obsiegensfall in voller Höhe zu erstatten sind. Diesen Grundsatz hat der BGH in ständiger Rspr. bestätigt. Auch die Instanzgerichte folgen dieser Rspr.
Lediglich in Ausnahmefällen lehnt die Rspr. die Erstattung der Reisekosten in diesem Fall ab, etwa wenn eine fernmündliche oder schriftliche Information des Prozessbevollmächtigten möglich gewesen wäre.
Diese Grundsätze gelten auch für den Anwalt, der sich selbst vertritt (§ 91 Abs. 2 S. 3 ZPO). Auch er kann grundsätzlich die Reisekosten von seinem Sitz oder Wohnsitz bis zum Sitz des Gerichts geltend machen.
Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten findet nicht statt. Insbesondere kann die Partei nicht darauf verwiesen werden, sie hätte einen Terminsvertreter einschalten können, sodass geringere Kosten angefallen wären.
Es besteht auch keine Verpflichtung, dass die auswärtige Partei und ihr auswärtiger Anwalt zum Termin gemeinsam anreisen müssen. Einer Partei kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte, um Kosten zu sparen, zusammen mit dem Anwalt fahren müssen. Die Kosten getrennter Anreisen sind daher erstattungsfähig.
c) Der Anwalt hat seine Kanzlei an einem dritten Ort
Hat die Partei ihren Sitz oder Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk und beauftragt sie einen Anwalt, der seine Kanzlei an einem dritten Ort hat, also weder im Bezirk des angerufenen Gerichts noch am Sitz oder Wohnsitz der Partei, sind dessen Reisekosten nach den unter II.3.b) genannten Grundsätzen insoweit zu erstatten, als die Reisekosten auch bei einem am Sitz oder Wohnsitz der Partei ansässigen Anwalt angefallen wären.
d) Der Mandant hat seinen Sitz oder Wohnsitz im Gerichtsbezirk
aa) Überblick
Hat der Mandant seinen Sitz oder Wohnsitz im Gerichtsbezirk, beauftragt er aber einen Anwalt, der seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk unterhält und dort auch nicht wohnt, so greift die Rspr. des BGH zum Anwalt am Sitz der Partei (s.o. unter II.3.b)) nicht. Es ist jetzt eine weitergehende Notwendigkeitsprüfung durchzuführen (§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO).
Die Rspr. nimmt hier nur in besonderen Fällen eine Erstattungsfähigkeit an, etwa dann, wenn zu dem auswärtigen Anwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder es sich um einen besonderen Spezialisten handelt und ein solcher im Gerichtsbezirk nicht zu finden ist.
bb) Notwendigkeit wird bejaht
War die Hinzuziehung des auswärtigen Anwalts notwendig, so sind dessen Reisekosten in voller Höhe zu erstatten.
cc) Notwendigkeit wird verneint
Ergibt die Prüfung, dass die Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts nicht notwendig war, führt dies nach der ganz überwiegenden Rspr. allerdings nicht zum völligen Ausschluss der Kostenerstattung. Vielmehr sind die Kosten dieses Anwalts dann zu erstatten bis zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts. Dabei ist auf die höchstmögliche Entfernung abzustel...