Ist dagegen die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nicht notwendig, hätte also die bedürftige Partei bzw. der bedürftige Beteiligte keinen Anspruch darauf, dass ihr/ihm neben dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten auch ein Verkehrsanwalt beigeordnet wird, dann darf der auswärtige Anwalt nicht ohne Weiteres beigeordnet werden, weil durch seine Beiordnung Mehrkosten entstehen würden (§ 121 Abs. 1 ZPO).
Die Praxis verfährt allerdings so, dass sie den Anwalt dennoch beiordnet, allerdings eingeschränkt, und damit die Mehrkosten ausschließt. Hierzu ist allerdings das Einverständnis des Anwalts erforderlich, das sich auch konkludent aus dem Beiordnungsantrag ergeben kann.
In diesem Fall darf die Einschränkung aber nur dahingehend lauten, dass der Anwalt "zu den Bedingungen des im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet" wird. Eine Beschränkung dahingehend, dass der Anwalt "zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts" beigeordnet wird, ist nicht zulässig, da die ZPO einen gerichtsansässigen Anwalt nicht kennt, sondern nur zwischen dem Anwalt im Gerichtsbezirk und dem Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks unterscheidet (siehe § 121 Abs. 3 ZPO).
Ist danach ein auswärtiger Anwalt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet worden, kann er seine Reisekosten wiederum aus der Landeskasse bis zu den höchstmöglichen Reisekosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk verlangen.
Reisekosten des zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts
Ist einem bedürftigen Beteiligten ein auswärtiger Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Bevollmächtigten" beigeordnet worden (§ 121 Abs. 3 ZPO), kann dieser aus der Staatskasse die Fahrtkosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bis zur größtmöglichen von einem im Gerichtsbezirk gelegenen Ort bis zum Gerichtssitz bestehenden Entfernung erstattet verlangen.
VG Oldenburg, Beschl. v. 12.5.2009 – 11 A 48/08
Reisekosten zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts
1. |
Im Regelfall sind die Reisekosten des im Rahmen der PKH-Bewilligung beigeordneten Rechtsanwalts auf die Kosten zu beschränken, die einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt entstehen würden. |
2. |
Abzustellen ist insoweit auf die weiteste Entfernung zwischen dem Gerichtssitz und der Grenze des Gerichtsbezirks. |
LAG Hessen, Beschl. v. 12.1.2010 – 15 Ta 197/09
Auch hier gilt Gleiches wie bei der Kostenerstattung:
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Gibt es im Gerichtsbezirk Orte, die weiter entfernt sind als der auswärtige Anwalt, sind die Reisekosten des auswärtigen Anwalts in voller Höhe aus der Landeskasse zu vergüten. |
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Ist die Kanzlei des auswärtigen Anwalts weiter entfernt als der weitest entfernte Ort innerhalb des Gerichtsbezirks, sind seine Reisekosten bis zu der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks von der Landeskasse zu übernehmen. |
Ob in dem entferntesten Ort derzeit ein Rechtsanwalt niedergelassen ist, ist unerheblich.
Beispiel
Der Anwalt hat seine Kanzlei in Karlsruhe und wird von einer in Mannheim ansässigen Partei mit einem Rechtsstreit vor dem LG Mannheim beauftragt. Der Partei wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Anwalt wird beigeordnet zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts. Die Reisekosten des Karlsruher Anwalts belaufen sich (netto) auf
1. |
Karlsruhe–Mannheim und zurück, 2 x 75 km x 0,30 EUR/km |
45,00 EUR |
2. |
Abwesenheitsgeld |
25,00 EUR |
3. |
Parkgebühren |
3,36 EUR |
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Gesamt |
73,36 EUR |
Hätte die Partei erstinstanzlich einen Anwalt aus Reilingen beauftragt, das noch zum LG-Bezirk Mannheim zählt, wären dessen Reisekosten in voller Höhe von der Landeskasse zu übernehmen:
1. |
Reilingen–Mannheim und zurück, 2 x 31 km x 0,30 EUR/km |
18,60 EUR |
2. |
Abwesenheitsgeld |
25,00 EUR |
3. |
Parkgebühren |
3,36 EUR |
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Gesamt |
46,96 EUR |
Folglich sind die Reisekosten des Karlsruher Anwalts in dieser Höhe aus der Landeskasse zu zahlen.
Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass der Gerichtsbezirk auswärtige Gemeinden umfasst, da anderenfalls im Gerichtsbezirk eine Geschäftsreise nicht möglich ist (siehe Vorbem. 7 Abs. 2 VV).
Zum Teil prüfen die Gerichte bereits im Bewilligungsverfahren, ob es im Gerichtsbezirk Orte gibt, die weiter entfernt liegen als die Kanzlei des auswärtigen Anwalts, und ordnen dann uneingeschränkt bei. Eine eingeschränkte Beiordnung wäre dann nämlich gegenstandslos und könnte nur zu Missverständnissen führen.
Beiordnung eines Rechtsanwalts außerhalb des Gerichtsbezirks
1. |
Im Rahmen von bewilligter Verfahrenskostenhilfe darf ein Anwalt von außerhalb des Gerichtsbezirks des Verfahrensgerichts im anzunehmenden konkludent erklärten Einverständnis gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des jeweiligen Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts beigeordnet werden mit der Folge, dass etwaige Mehrkosten durch die Anreise von außerhalb des Gerichtsbezirks entweder nicht oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für ... |