a) Festsetzungsantrag
In der Kostenfestsetzung bestehen jetzt zwei Möglichkeiten:
Zum einen kann der Anwalt seine Rechnung vorlegen, in der er seine tatsächlichen Reisekosten ausweist, so, wie er sie mit seinem Mandanten abrechnet. Ergänzend dazu müsste dann im Kostenfestsetzungsantrag ausgeführt werden, in welcher Höhe die Erstattung beantragt wird. Es müssten also Ausführungen dazu gemacht werden, wie weit die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks ist.
Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, dass im Kostenfestsetzungsantrag die Reisekosten von vornherein auf die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks beschränkt werden. Insoweit sollte dann allerdings ein kurzer Zusatz eingefügt werden, dass die Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zur Festsetzung angemeldet werden.
Weitergehende Ausführungen sind an sich nicht erforderlich. Ungeachtet dessen schadet es nicht, im Kostenfestsetzungsantrag auf die entsprechende Rspr. hinzuweisen.
b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
aa) Sofortige Beschwerde
Werden die Reisekosten nicht festgesetzt, ist hiergegen nach § 103 Abs. 3 i.V.m. § 567 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschwerdewert den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§ 104 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO). Das ist dann der Fall, wenn die abgesetzten Reisekosten für sich genommen bereits den Betrag von 200,00 EUR übersteigen oder wenn das Gericht auch noch weitere Kosten abgesetzt hat und die Gesamtsumme 200,00 EUR übersteigt.
Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Anderenfalls legt er sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
bb) Rechtsbeschwerde
Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben, sofern das Beschwerdegericht diese zulässt. Eine Mindestbeschwer ist nicht vorgesehen. In Anbetracht dessen, dass zwar die ganz überwiegende Rspr. eine Erstattungsfähigkeit annimmt, das OLG Celle allerdings gegenteilig entschieden hat, dürfte zwingend ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
cc) Erinnerung
Ist der Wert des Beschwerdegegenstands von über 200,00 EUR nicht erreicht, kann gegen die Absetzung nur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG eingelegt werden. Der Erinnerung kann der Rechtspfleger abhelfen, anderenfalls legt er sie dem Richter vor, der dann endgültig entscheidet.
Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben und kann auch nicht zugelassen werden.