- Die Kosten für die Einreichung einer Online-Schutzschrift bei einem zentralen Schutzschriftenregister sind – wenn ein Eilantrag eingereicht worden ist – im Rahmen von Nr. 7001 VV als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig.
- Die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen richtet sich ungeachtet der allgemeinen Verweisung auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften in § 91 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. ZPO nicht nach § 2 Abs. 1 JVEG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften.
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