1. Die Kosten für die Einreichung einer Online-Schutzschrift bei einem zentralen Schutzschriftenregister sind – wenn ein Eilantrag eingereicht worden ist – im Rahmen von Nr. 7001 VV als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig.
  2. Die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen richtet sich ungeachtet der allgemeinen Verweisung auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften in § 91 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. ZPO nicht nach § 2 Abs. 1 JVEG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.7.2015 – 6 W 72/15

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