1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.
Das nach std. Rspr. des BFH hierfür erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BFH, Beschl. v. 17.11.1987 – VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, unter II. Rn 19; v. 29.10.2008 – I R 84/07; v. 18.11.2014 – V S 30/14, BFH/NV 2015, 346, Rn 8) liegt im Streitfall vor. Der Anwendungsbereich von § 52 Abs. 3 S. 2 GKG ist noch nicht geklärt (vgl. z.B. Müller, BB 2013, 2519; Just, DStR 2014, 2481).
2. Der Streitwert bestimmt sich im Streitfall nach § 52 Abs. 3 S. 1 und 2 GKG. § 52 Abs. 3 GKG wurde durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a) des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG, BGBl I 2013, S. 2586) mit Wirkung vom 1.8.2013 wie folgt gefasst:
"Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus S. 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach S. 1 nicht übersteigen darf."
Diese Vorschriften sind im Streitfall anwendbar. Das Finanzamt hat die Revision am 11.9.2013 und damit nach der Änderung von § 52 Abs. 3 GKG zum 1.8.2013 eingelegt (vgl. § 71 Abs. 1 S. 2 GKG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a) und Art. 50 2. KostRMoG).
3. Nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG wäre im Streitfall für das Revisionsverfahren ein Streitwert von 40.460,33 EUR festzusetzen.
a) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers im Zeitpunkt der Einlegung der Revision (§ 47 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 40 GKG).
b) Mit der (nur) vom Finanzamt eingelegten Revision verfolgte dieses das Ziel, die Bemessungsgrundlage für die Ausgabe der Mahlzeiten auf den Wert zu erhöhen, der in den ursprünglichen Bescheiden angesetzt worden war. Für die Revision ergäbe sich damit nach § 52 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG folgender Streitwert:
Streitjahr |
2006 |
2007 |
Bemessungsgrundlage nach Finanzamt |
109.563,26 EUR |
212.142,08 EUR |
Bemessungsgrundlage nach FG |
32.091,93 EUR |
64.432,00 EUR |
Vom Finanzamt begehrte Erhöhung |
77.471,33 EUR |
147.710,08 EUR |
Umsatzsteuer hierauf (2006: 16 %; 2007: 19 %) |
12.395,41 EUR |
28.064,92 EUR |
Summe (= Streitwert der Revision) |
|
40.460,33 EUR |
c) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der Streitwert für das Revisionsverfahren nicht mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch. Dies wäre nur bei unverändertem Streitgegenstand und vollem Unterliegen des Beklagten der Fall (vgl. z.B. BFH, Beschl. v. 2.10.2014 – III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37, Rn 13). Das FG hat der Klage der Klägerin jedoch nicht vollumfänglich stattgegeben.
4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist gem. § 52 Abs. 3 S. 2 GKG auf 60.690,51 EUR zu erhöhen.
a) Im finanzgerichtlichen Verfahren hat ein Antrag dann i.S.v. § 52 Abs. 3 S. 2 GKG "offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte", wenn ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Steuerfestsetzungen beeinflusst (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014 – 9 OA 271/14, NVwZ-RR 2015, 238, Rn 4, m.w.N. [= AGS 2015, 51]; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.12.2014 – 2 A 10506/14, juris, Rn 42; Müller, BB 2013, 2519, 2520; Just, DStR 2014, 2481, 2483). Nicht ausreichend ist es, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.10.2013 – 1 E 987/13, juris, Rn 8, zur Beihilfe für Krankheitskosten; ebenso Wiegand, KrV 2014, 137, 139).
Insoweit kommt es auf die Bestimmbarkeit der zukünftigen Auswirkungen zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung an (OVG Lüneburg NVwZ-RR 2015, 238, Rn 5; Wiegand, KrV 2014, 137, 140). Hierfür sind die dem Kostenbeamten bzw. dem selbst den Streitwert festsetzenden Gericht vorliegenden Akten einschließlich des Antrags auf Streitwertfestsetzung und der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen heranzuziehen. Ist anhand dieser Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Steuerjahre haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG aus. Dies ergibt sich zum einen aus dem mit dem 2. KostRMoG verfolgten Ziel der "Vereinfachung des Kostenrechts" und der Entlastung der Gerichte von der "sehr umfangreich gewordenen Kostenrechtsprechung" (vgl. BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 133). Zum anderen wurde auf Anregung des Bundesrates die im Gesetzentwurf vorgesehene weite Formulierun...