Auf Antrag der Klägerin wurde gegen die Beklagte durch das AG ein Mahnbescheid über eine Hauptforderung i.H.v. 10.108,41 EUR erlassen. Gegen diesen Mahnbescheid hat die Beklagte Widerspruch eingelegt, wobei sich der Widerspruch gegen den Anspruch insgesamt richtete. Später hat die Beklagte beantragt, das Verfahren an das zuständige Prozessgericht abzugeben.

Das Mahngericht hat nach dem Inhalt des Aktenauszugs im maschinell bearbeiteten Mahnverfahren auf den Antrag der Beklagten durch Abgabeverfügung "den Rechtsstreit von Amts wegen zur Durchführung des streitigen Verfahrens nach Gesamtwiderspruch" an das benannte Prozessgericht abgegeben.

Mit der Kostenrechnung des LG wurde die Beklagte aufgefordert, einen weiteren Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 667,50 EUR bei der Gerichtskasse einzuzahlen. Ferner wurde die Klägerin zur Einreichung einer Anspruchsbegründung aufgefordert.

Gegen die Kostenrechnung hat die Beklagte hinsichtlich des Kostenansatzes Erinnerung eingelegt, die nach einer Stellungnahme des Bezirksrevisors durch Beschluss des Einzelrichters des LG zurückgewiesen wurde.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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