Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Mit der vom LAG gegebenen Begründung durfte die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des ArbG nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung des LAG stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage der bislang vom LAG getroffenen Feststellungen ist der Senat allerdings an einer eigenen Sachentscheidung gehindert (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das LAG zur erneuten Entscheidung (§ 577 Abs. 4 S. 1 ZPO).
1. Mit der vom LAG gegebenen Begründung durfte die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des ArbG nicht zurückgewiesen werden. Das LAG hat zu Unrecht angenommen, dass eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn die Partei die Änderung ihrer Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat, ohne dass der Partei der Vorwurf der groben Nachlässigkeit oder der Absicht zu machen wäre.
a) Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der seit dem 1.1.2014 geltenden Fassung (im Folgenden n.F.), der gem. § 40 S. 1 EGZPO vorliegend zur Anwendung kommt, da der Kläger den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem 1.1.2014 gestellt hatte, soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 S. 1 bis S. 3 ZPO n.F. dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
b) § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. ist dahin auszulegen, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreicht, dass die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sondern dass auch im Falle der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder der groben Nachlässigkeit erforderlich ist. Die Partei muss demnach eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage und auch den Anschriftswechsel absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (so auch AR/Heider, 7. Aufl., § 11a ArbGG Rn 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 124 Rn 51; BeckOK ZPO/Kratz, Stand 1.7.2016, ZPO § 124 Rn 23a; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., Rn 847; HWK/Kalb,7. Aufl., § 11a ArbGG Rn 10; Hk-ZPO/Kießling, 6. Aufl., § 124 Rn 8; Korinth, ArbRB 2016, 60, 63; Maul-Sartori, jurisPR-ArbR 38/2015 Anm. 6; Natter, FA 2014, 290, 291; Nickel, MDR 2013, 890, 894; Thomas/Putzo/Seiler, 37. Aufl., § 124 Rn 4a; wohl auch Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl., § 124 ZPO Rn 20, 21; a.A. Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 13. Aufl., § 124 Rn 8a ohne Begründung).
aa) Zwar ist es aufgrund der Stellung der tatbestandlichen Voraussetzung "unverzüglich" in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. und ihres möglichen Wortsinns nicht von vornherein ausgeschlossen, dass im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei nicht erforderlich ist, sondern dass bereits einfaches Verschulden der Partei für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung regelmäßig ausreicht. Insoweit könnte der Begriff "unverzüglich", der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. am Satzende im unmittelbaren Kontext mit der Nichtmitteilung steht, i.S.v. § 121 BGB und damit als "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen sein. Danach wären die geforderten Mitteilungen zwar nicht sofort, wohl aber innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erstatten (vgl. etwa BGH 28.6.2012 – VII ZR 130/11, Rn 20; 15.3.2005 – VI ZB 74/04 – zu II 1 a der Gründe), ohne dass es auf eine Absicht oder eine grobe Nachlässigkeit ankäme.
bb) Die Systematik von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F., seine Entstehungsgeschichte und sein Sinn und Zweck sprechen indes dafür, dass die Bestimmung so auszulegen ist, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels und einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat.
(1) § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. setzt durch die Bezugnahme auf § 120a Abs. 2 S. 1 bis S. 3 ZPO n.F. voraus, dass die Partei ihren Verpflichtungen nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. nicht nachgekommen ist. Bereits nach dieser Bestimmung hat die Partei aber eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und einen Anschriftswechsel "unverzüglich" mitzuteilen. Soweit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. dann die unrichtige Mitteilung der Nichtmitteilung gleichstellt, b...